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Kammern greifen bei Rx-Boni durch

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Aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) verstoßen alle Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gegen das Arzneimittelrecht. Die Bagatellgrenze schützt demnach nur aus wettbewerbsrechtlicher Sicht. Die Apothekerkammern und Aufsichtsbehörden könnten die Arzneimittelpreisbindung deshalb „mit aller Härte durchsetzen“, stellte der Vorsitzender BGH-Richter Professor Dr. Joachim Bornkamm gegenüber APOTHEKE ADHOC klar. Eine einheitliche Linie, wie mit Verstößen künftig umgegangen werden soll, gibt es bei der Bundesapothekerkammer (BAK) noch nicht. Mehrere große Kammern haben aber bereits angekündigt, hart durchzugreifen.

So wollen die Apothekerkammern in Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen jeden Fall von Rx-Boni berufsrechtlich verfolgen. Der BGH habe eindeutig festgestellt, dass diese Boni ein klarer Verstoß gegen Arzneimittelrecht seien, heißt es aus Bayern. Die Kammer werde gegen alles vorgehen, was rechtlich unzulässig ist. Vier Apotheken seien bereits angeschrieben worden, zwei hätten ihr Bonusmodell daraufhin umgehend eingestellt.

Die Apothekerkammer Berlin weist ihre Mitglieder im aktuellen Rundschreiben darauf hin, dass der Vorstand berufsrechtliche Verfahren einleiten und Berufsvergehen mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro ahnden könne. Auch in Westfalen-Lippe will die Kammer die Apotheken kontaktieren, ein Apotheker aus Sachsen hat von seiner Kammer bereits Post bekommen.

Die Rechte der Apothekerkammer Niedersachsen reichen sogar noch weiter: Die Kammer ist gleichzeitig Aufsichtsbehörde und kann deshalb wegen Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz auch vor die Verwaltungsgerichte ziehen. Mitgliedern, die künftig Rx-Boni anbieten, drohen deshalb jetzt Untersagungsverfügungen. Die anderen Kammern sind dagegen nur für die Berufsordnung zuständig und müssen ansonsten auf ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden ihres Bundeslandes vertrauen.


Spannend wird es in zwei Wochen: Dann treffen sich die Geschäftsführer und Justiziare der Landesapothekerkammern in Berlin. Dabei soll im Idealfall eine einheitliche Linie gefunden werden, damit kein Flickenteppich verschiedener Vorgehensweisen entsteht. Gut möglich, dass sich die Kammern auf eine strenge Auslegung der Arzneimittelpreisbindung verständigen und auch Rx-Bonustaler von geringem Wert untersagen.

Einen Haken hat das BGH-Urteil aber: Selbst wenn der Gemeinsame Senat entscheidet, dass die deutschen Preisvorschriften auch jenseits der Grenzen gelten, sind den deutschen Aufsichtsbehörden die Hände gebunden: Wettbewerbsrechtlich können ausländische Versandapotheken bis zu einer Bagatellgrenze - von vermutlich rund einem Euro - nicht belangt werden, verwaltungsrechtlich unterliegen sie ihren eigenen nationalen Behörden. Und ob die eingreifen, steht auf einem anderen Blatt.

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