Heilmittelwerbegesetz

Werbung für Corona-Tests unzulässig – BMG soll Ausnahmen erlauben

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Berlin -

Werbung für Corona-Schnelltests war bisher de jure illegal – denn nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) darf nicht für die Erkennung von meldepflichtigen Infektionen geworben werden. Durchgesetzt wurde das Verbot bisher freilich nicht. Die Regierungsparteien wollen diese rechtliche Grauzone nun durch eine Gesetzesänderung schließen – indem dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Ermächtigung erteilt wird, eigenständig Ausnahmen vom HWG zu erklären.

Apotheken, die auf Plakaten, online oder in der Offizin für Schnelltests auf Sars-CoV-2 werben, machen sich juristisch angreifbar – zumindest formal. Denn laut §12 HWG darf sich die Werbung für Medizinprodukte außerhalb von Fachkreisen nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder der Linderung von Krankheiten oder Krankheitserregern beziehen, die laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtig sind. Das geht aus einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Zweiten Gesetz zur Änderung des IfSG hervor, die allerdings noch nicht ressortabgestimmt ist: „Nachdem Covid-19 […] zu den meldepflichtigen Krankheiten zählt, wäre folglich die Werbung für die Durchführung von Schnelltests auf diese Erkrankung nach dem HWG verboten.“

Die Überwachung und Auslegung der Einhaltung der Vorgaben des HWG obliegt allerdings grundsätzliche den Ländern in eigener Verantwortung. Dass dort jemand in den vergangenen Monaten gegen Werbung für Testzentren vorgegangen wäre, ist zumindest nicht bekannt – und äußerst unwahrscheinlich.

Union und SPD wollen diese Lücke nun aber sicherheitshalber schließen. Durch die Änderung solle sichergestellt werden, dass beispielsweise Apotheker:innen oder Ärzte:innen, die durch Schilder oder Klappaufsteller auf ein Testangebot im Rahmen der derzeit durchgeführten Bürgertestung aufmerksam machen, nicht gegen das HWG verstoßen. Dazu soll das BMG ermächtigt werden, eigenständig Ausnahmen anzuordnen: „Um ein bundeseinheitliches Vorgehen sicherzustellen, wird dem Bundesministerium für Gesundheit die Möglichkeit eingeräumt, im Wege einer Rechtsverordnung Ausnahmen von gesetzlichen Vorschriften des HWG vorzusehen.“ Die bisherige Ermächtigungsgrundlage im IfSG gebe bisher nicht die Möglichkeit, von Vorgaben des HWG abzuweichen.

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