Angeblich auf der Straße gesehen

Pfusch-Apotheker: Freigang für Peter S.?

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Berlin -

Der Bottroper Pfusch-Apotheker Peter S. darf laut Medienberichten das Gefängnis bereits wieder verlassen. Mehrere Medien berichten, dass er in seiner Heimatstadt gesehen worden sein soll. Die Opfer sind außer sich.

Eigentlich muss S. noch seine lange Haftstrafe absitzen. Das Landgericht Essen hatte den Apotheker 2018 aufgrund jahrelanger Versorgung Krebskranker mit unterdosierten Arzneimitteln wegen „Betrugs und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz“ in einer Vielzahl von Fällen zu zwölf Jahren Gefängnis und einem lebenslangen Berufsverbot verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte im Juli 2020 das Urteil.

Bereits seit seiner Verhaftung 2016 saß er bis zum Prozessauftakt im November 2017 in Untersuchungshaft. Zuletzt mehrten sich allerdings Hinweise, dass er im offenen Strafvollzug der Justizvollzugsanstalt (JVA) in Bielefeld-Senne sein könnte. Einige Zeugen behaupteten auch, ihn zuletzt wieder in Bottrop auf den Straßen gesehen zu haben.

Auf Nachfrage wollte die JVA keine Angaben machen. Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte gebe man keine Auskünfte zu Insassen. Mit zwei Gefängnissen und 15 Außenstellen ist die JVA nach eigenen Angaben Europas größte Haftanstalt für den offenen Vollzug.

Beschäftigung in Bielefeld

Laut Westdeutscher Allgemeiner Zeitung (WAZ) soll der ehemalige Apotheker bereits seit einem Jahr Freigang haben, einer Beschäftigung nachgehen und nur zum Schlafen in die JVA zurückkehren. Ein von Opfern eingeschalteter Privatdetektiv soll ihn beim Arbeiten in Bielefeld gesehen haben. Dem Bericht zufolge könnten die Lockerungen laut dem aufgestellten Vollzugsplan so weit fortgeschritten sein, dass er mittlerweile sogar zu Hause übernachten darf. Laut WAZ steht sein Nachname an einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, die seinen Eltern gehört.

Zitiert wird der stellvertretende Leiter der JVA, Jens Seidler. Er erklärt gegenüber der WAZ, dass die Lockerungen sukzessive ausgeweitet würden und von der Mitarbeit und Zuverlässigkeit des Gefangenen abhängen. Bis zu 24 Mal pro Jahr sei am Ende eine Übernachtung außerhalb der JVA möglich. Ziel sei, die Inhaftierten auf das Leben in Freiheit vorzubereiten. „Der Gefangene von heute ist der Nachbar von morgen.“

Genauso verstörend finden Opfer und Angehörige in Bottrop aber die Aussicht, dass S. ein Teil seiner Strafe erlassen werden könnte. Nach zwei Dritteln der Haftzeit ist eine Entlassung auf Bewährung möglich, hier also nach acht Jahren. Unter Berücksichtigung der U-Haft könnte S. also in zwei Jahren eine vorzeitige Entlassung beantragen – und bei guter Führung auch bewilligt bekommen. Dazu heißt es in § 57 Strafgesetzbuch (StGB): „Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.“

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