Heilungsmöglichkeiten

Retaxgefahr: Was gilt bei Entlassverordnungen?

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Berlin -

Seit dem 8. April ist die Anlage 8 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V zum Entlassmanagement wieder zu beachten. Nicht selten treten zu Entlassverordnungen Unsicherheiten in der Apotheke auf. Welche Packungsgrößen dürfen verordnet werden und welche Unstimmigkeiten darf die Apotheke eigenständig heilen?

Generell gilt: Verordnungen sind dann Entlassverordnungen, wenn bei Muster-16-Formaten der rote, diagonale Aufdruck „Entlassmanagement“ aufgebracht ist. Zudem beginnt die Betriebsstättennummer (BSNR) in der Codierleiste mit den Ziffern „75“.

Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein

Status „4“ an der letzten Stelle des Statusfeldes (7-stellig)

Heilungsmöglichkeit:

  • Apotheke ergänzt die fehlende „4“ und zeichnet ab oder Ergänzung erfolgt im Datensatz nach § 300 SGB V vom Rechenzentrum
  • Apotheke korrigiert nach Arztrücksprache, wenn letzte Ziffer im Statusfeld keine „4“ ist und zeichnet ab

Arztfeld ist mit Krankenhausarztnummer befüllt

Heilungsmöglichkeit:

  • Apotheke befüllt nach ärztlicher Rücksprache oder aus dem Arztstempel das leere Arztfeld mit der Krankenhausarztnummer
  • Achtung: Pseudoarztnummer „4444444“ plus fiktivem Fachgruppencode „00“ nur noch bei Reha-Kliniken zulässig

BSNR im Personalienfeld beginnt mit „75“

Heilungsmöglichkeit:

  • Apotheke ergänzt fehlende BSNR entsprechend der BSNR in der Codierleiste und zeichnet ab oder Ergänzung erfolgt im Datensatz nach § 300 SGB V
  • Achtung: Unbedingt bei Primärkassen beachten, sonst kann es zu Nullretaxationen kommen.

BSNR in Personalienfeld und Codierleiste stimmen überein

Heilungsmöglichkeit:

  • Apotheke streicht nach Bestätigung der Richtigkeit durch den Arzt, die nicht übereinstimmende BSNR im Personalienfeld und zeichnet ab. In diesem Fall wird mit der Abrechnung nach § 300 SGB V (Rechenzentrum) die BSNR aus der Codierzeile übermittelt. Die Apotheke muss bestätigen, dass keine Fälschungsindizien vorliegen.

Keine Krankenhausaufkleber

Heilungsmöglichkeit:

  • nur Neuausstellung der Verordnung ohne Aufkleber möglich
  • Ausnahme: Ersatzkassen akzeptieren Aufkleber, wenn diese fest mit der Verordnung verbunden sind, außer bei BtM- und T-Rezepten

Verordnung ist vom Facharzt oder seinem Vertreter ausgestellt

Heilungsmöglichkeit:

  • Facharztbezeichnung nach eigener Vergewisserung durch den Apotheker ergänzen und abzeichnen (zwingend bei Primärkassen)

Übersicht zur Auswahl der Arzneimittel

Grundsätzlich gilt: Abgabe N1 oder kleiner, nicht größer als verordnet. Apotheke kürzt bei größeren Packungsgrößen ohne Arztrücksprache und ohne Sonderkennzeichen selbstständig auf N1 oder kleinere Packungsgröße als N1.

  • Wenn N1 laut Packungsgrößenverordnung nicht definiert ist, dann Abgabe N2 oder kleiner, wenn N1 und N2 nicht definiert sind, dann Abgabe N3 oder kleiner.
  • Wenn N1 laut Packungsgrößenverordnung definiert ist, aber nicht im Handel gelistet, dann darf die kleinste im Handel befindliche Packung abgegeben werden. Achtung: bei Primärkassen maximal N2, bei den Ersatzkassen wurde zusätzlich folgende Regelung vereinbart: Die Apotheke muss den Abgabegrund auf der Verordnung vermerken, zudem ist das vertraglich vereinbarte Sonderkennzeichen 06460731 aufzudrucken.
  • Für Rezepturen gilt eine Reichdauer von 7 Tagen. Bei Überschreitung können Apotheken ohne Rücksprache bis zur Abgabegrenze versorgen, mit Vermerk und Unterschrift. Achtung: Bei den Ersatzkassen kann die ärztlich verordnete Menge ohne Kürzung beliefert werden.

Die Abgabegrenze bei sonstigen, in die Arzneimittelversorgung nach § 31 SGB V einbezogenen Produkten (Medizinprodukte, Diätetika, Verbandmittel, Harn- und Blutzuckerteststreifen), ist die Reichdauer von sieben Tagen. Wird diese Grenze überschritten, kann die Apotheke ohne Rücksprache bis zur Abgabegrenze oder mit der kleinsten im Handel befindlichen Packung versorgen. Auch hier gilt es, die Kürzung auf dem Rezept zu vermerken und abzuzeichnen.

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