Lanzetten und Teststreifen

Retaxfalle: Mischverordnungen auf Rezept

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Berlin -

Nicht selten kommt es beim sogenannten Diabetikerbedarf zu Mischverordnungen: Werden beispielsweise Lanzetten und Teststreifen gleichzeitig auf einem Rezept verordnet, dürfen diese nicht zusammen abgerechnet werden. Was gilt es zu beachten?

Mischverordnungen sind beim Diabetikerbedarf nicht zulässig. Blutzuckerteststreifen, Lanzetten oder Antidiabetika und Pennadeln müssen getrennt voneinander verschrieben werden. Wird eine Mischverordnung beliefert, kann die Apotheke den Vergütungsanspruch verlieren.

Diagnose auf das Rezept

Auch die Diagnose gehört auf das Hilfsmittelrezept. So ist es in § 7 der Hilfsmittel-Richtlinie verankert: „In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums […] angeben“.

Fehlt die Diagnose, ist die Apotheke zwar zur Heilung berechtigt, aber nur mit Arztunterschrift. So steht es in Absatz 4: „Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.“

Drei Produktgruppen

Generell sind Blutzuckerteststreifen in drei Produktgruppen unterteilt. In der Gruppe 1 finden sich Teststreifen, die im Anhang I der Anlage 4 gelistet sind, und generische Verordnungen. Angaben zu Herstellern und PZN fehlen. Die Gruppe 2 enthält Teststreifen, die im Anhang II aufgeführt sind. In der dritten Gruppe finden sich die Produkte, die in den Gruppen 1 und 2 nicht erfasst sind.

Übrigens: Teststreifen gehören zu den Medizinprodukten: Teststreifen und Insuline können demnach zusammen auf einem Rezept verordnet werden.

Werden zwei kleine Packungen statt einer großen verordnet, muss folgendes beachtet werden: Bei Medizinprodukten wie Teststreifen greift der Rahmenvertrag nicht. Apotheken müssen daher die wirtschaftlichste Belieferung nach § 12 SGB V befolgen und nach einer passenden Packungsgröße suchen.

Patient:innen müssen den Empfang von Pennadeln auf der Rückseite der Verordnung mit Datum und Unterschrift quittieren.

Achtung: Bei Schwangeren gelten bei Verordnungen über Diabetesbedarf folgende Regeln: Wird durch die Schwangerschaft Diabetes ausgelöst, übernimmt die Krankenkasse die gesetzliche Zuzahlung für Nadeln und Teststreifen. Bestand die Grunderkrankung bereits vor der Schwangerschaft, muss die Patientin die Zuzahlung übernehmen.

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