Bundesverfassungsgericht

Makelverbot: meinRezept.online blitzt mit Klage ab

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Berlin -

Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) das Makelverbot von E-Rezepten festgeschrieben. Damit sah der Dienstleister meinRezept.online sein Geschäftsmodell in Gefahr und legte Verfassungsbeschwerde ein. Die obersten Richter lehnten den Eilantrag ab: „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos, so der Beschluss.

Durch das PDSG vom 14. Oktober 2020 bezwecke der Gesetzgeber, das kommerzielle Makeln von Rezepten zu unterbinden, die freie Apothekenwahl zu schützen und Verwerfungen im Apothekenmarkt zu unterbinden, die zu einer Gefährdung der flächendeckenden Versorgung durch wohnortnahe Apotheken führen könnten, schreiben die Karlsruher Richter. Das Apothekengesetz sehe zudem unter anderem vor, dass Apotheker mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen dürfen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand hätten. Danach sei es unzulässig, Verschreibungen, „auch in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren“.

Das Geschäftsmodell von meinRezept.online bestehe im Wesentlichen darin, den digitalen Versand von Arzneimittelrezepten zwischen Arzt und Apotheke logistisch zu ermöglichen. Teilnehmende Apotheken zahlen ihr hierfür ein Entgelt. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt die Firma eine Verletzung ihres Grundrechts auf Gewerbefreiheit. Durch die angegriffenen Vorschriften des Apothekengesetzes sehe sie ihr Geschäftsmodell untersagt und fürchte die Insolvenz. Der Gesetzgeber habe nicht hinreichend zwischen Rezeptmaklerei und bloßer Weiterleitung differenziert, so die Begründung der Verfassungsklage.

„Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, so die Verfassungsgrichter. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch sei ihre Annahme zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde genüge auch nicht dem „Grundsatz der Subsidiarität“. Die Beschwerdeführerin habe es versäumt, fachgerichtlichen Rechtsschutz einzuholen, obwohl ihr dies möglich und zumutbar war.

Die Beschwerdeführerin sei gehalten, vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde den fachgerichtlichen Rechtsweg im Wege der negativen Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten zu beschreiten: „Dies ist ihr auch nicht unzumutbar.“ Außerdem habe meinRezept.online „drohende erhebliche wirtschaftliche Nachteile“ nicht ausreichend substantiiert vorgetragen: „Insolvenzrisiken behauptet sie lediglich, belegt diese aber nicht näher, etwa mit Bilanzen.“

 

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