Markenrechtsstreit

Aponeo gegen Aponow

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Berlin -

Die Apotheke ist eine starke Marke und entsprechend das Präfix „Apo“ in der Branche allgegenwärtig. Manchmal gibt es deswegen Ärger: So hatte sich die Apobank anfangs an der Steuerberatergruppe Apo-Audit gestoßen. Aktuell sah die Versandapotheke Aponeo ihren Markennamen von der Bestellplattform Aponow unzulässig kopiert. Doch vor dem Harmonisierungsamt versäumte es Aponeo, entscheidende Dokumente vorzulegen.

Aponeo ist seit 2006 am Markt und zählt nach eigenen Angaben zu den Top 10 deutschen Versandapotheken. Aponow war im Sommer 2014 an den Start gegangen. Auf der Plattform können Verbraucher online Arzneimittel in jeder Apotheke vorbestellen. Diese erhält dann ein Fax, der Verkauf findet erst bei Übergabe zwischen Patient und Apotheke statt. Aponow-Chef und Ordermed-Gründer Markus Bönig hat damit auf einen Schlag alle Apotheken ins Internet gebracht – ob sie wollen oder nicht.

Zumindest indirekt ist Aponow also ein Konkurrent von Aponeo. Beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt legte die Versandapotheke Widerspruch gegen die Bezeichnung Aponow ein und wollte den Namen verbieten lassen. Aponeo sah die Schutzrechte der eigenen Marke berührt. Doch das Amt stieg gar nicht tiefer in die Prüfung ein, ob Aponow und Aponeo einander zu ähnlich sind. Weil die Versandapotheke mehrere Voraussetzungen für ihren Widerspruch nicht erfüllt habe, sei dieser von vornherein unbegründet, heißt es zur Begründung.

Konkret hatte Aponeo laut der Entscheidung des Harmonisierungsamtes keinen Nachweis über die älteren deutschen Markeneintragungen vorgelegt. Die ursprüngliche Frist zur Vorlage der entscheidenden Dokumente war der Versandapotheke noch um zehn Tage bis zum 9. Januar verlängert worden. Den Nachweis der deutschen Markeneintragung hatte Aponeo jedoch erst am 15. Januar vorgelegt – zu spät.

Für ein sogenanntes Eintragungshindernis – also Verbot einer neuen Marke – müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Inhaber der älteren Marke muss diese auch im relevanten Maßstab nutzen. Er muss selbst Schutzrechte erworben haben, einschließlich des Rechts, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Zudem müssen Nachweise vorgebracht werden, dass die Schutzbedingungen in Bezug auf die angefochtene Marke erfüllt sind. Dazu hätte die Versandapotheke stichhaltige Beweise vorlegen müssen, dass es nach geltendem Recht gelungen wäre, die Nutzung von Aponow zu untersagen.

Das hat Aponeo jedoch versäumt: „Im vorliegenden Fall hat der Widersprechende keine ausreichenden Informationen bezüglich des rechtlichen Schutzes für diese Art des geltend gemachten gewerblichen Schutzzeichens der Widersprechenden, nämlich eines deutschen Unternehmenskennzeichens, vorgelegt“, heißt es in der Entscheidung vom 28. Oktober. Damit konnte aus Sicht des Amtes nicht nachgewiesen werden, ob die Rechte von Aponeo verletzt sind.

Die Versandapotheke muss die Kosten des Verfahrens von 300 Euro tragen, kann gegen die Entscheidung aber noch Beschwerde einlegen – gegen eine Gebühr von 800 Euro. Aponeo hat aber ein Problem: Formale Fehler können in der Beschwerdeinstanz nicht mehr geheilt werden, die Aussichten auf Erfolg wären also eher gering.

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