Kosmetik

Beiersdorf und der hohle Raum

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Berlin -

Der Hersteller Beiersdorf darf seine Kosmetikverpackungen nicht mehr mit einem doppelten Boden versehen und so mehr Inhalt vortäuschen. Laut dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) ist eine größere Umverpackung bei der Serie „Nivea Vital Teint Optimal Anti-Age“ irreführend.

Die Wettbewerbszentrale hatte die Verpackung von Beiersdorf abgemahnt und den Hersteller verklagt. Der Umkarton ist rechteckig und 7,5 cm hoch. Der enthaltene Cremetiegel selbst ist dagegen nur 4,5 cm hoch, enthält 50 ml und steht in der Verpackung auf einem hohlen Karton. Auf der rechten Außenseite der Verpackung befindet sich eine Abbildung des Tiegels mit dem Hinweis: „Diese Produktabbildung entspricht der Originalgröße.“

Aus Sicht des OLG ist die Verpackung trotzdem irreführend: Der Hohlraum mache 43 Prozent des Volumens der Gesamtverpackung aus. „Einen solchen Hohlraum erwartet der Verkehr grundsätzlich nicht“, heißt es im jetzt begründeten Urteil vom 25. Februar. Der Hohlraum lasse sich in diesem Fall auch nicht technisch erklären – etwa zur Vermeidung von Transportschäden. Beiersdorf habe dies übrigens auch nicht behauptet.

Zwar gibt es aus Sicht der Richter Produkte, bei denen der Verbraucher damit rechnet, das die Verpackung deutlich größer ist als der Inhalt, etwa bei Pralinen oder Parfümflaschen. Bei der umstrittenen Creme-Packung sei dagegen nicht davon auszugehen, dass der Kunde unabhängig von der Verpackung von 50 ml Inhalt ausgehen würde.

Genau das hatte Beiersdorf aber behauptet: Die Füllmenge von 50 ml sei eine seit Jahren etablierte Praxis. Die Größe der Umverpackung diene der Differenzierung verschieden platzierter Produkten einer Marke. Mit anderen Worten: Der Kunde erwarte in einer größeren Verpackung nicht mehr Inhalt, sondern ein hochwertigeres Produkt. Zudem sei die korrekte Füllmenge auf der Verpackung angegeben. Die Darstellung des Tiegels in Originalgröße auf der Verpackung sei vom Bundeswirtschaftsministerium und einer Landeseichbehörde akzeptiert.

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale zeigt Beiersdorf gerade mit der Darstellung der Originalgröße, dass man den eigenen Aussagen zu den vermeintlichen Verkehrsgewohnheiten nicht traue. Ohnehin kaufe ein Kunden Produkte des täglichen Bedarfs nicht mit erhöhter Aufmerksamkeit. Bei anderen Herstellern entspreche die äußere Verpackung zudem regelmäßig den enthaltenen Tiegeln. Die „Mogelpackung“ von Beiersdorf sei die Ausnahme. In der Zusammensetzung sei die Creme überdies nahezu identisch mit wesentlichen günstigeren Produkten des Herstellers. Es sei nur die Verpackung, die die Creme hochwertiger erscheinen lasse. Ferner gebe es durchaus Gesichtspflegeprodukte mit 75 oder 30 ml Inhalt.

Das OLG teilte die Bedenken der Wettbewerbszentrale. Die Abbildung auf der Seite der Verpackung werde ein Verbraucher bei der „situationsangemessenen Flüchtigkeit“ nicht wahrnehmen. Bei einem Preis von rund 10 Euro unterziehe ein Käufer das Produkt normalerweise keiner genaueren Prüfung. „Der Verbraucher kauft auf Sicht aus dem Regal heraus“, so die Richter. Laut den von Beiersdorf zitierten Richtlinien müsste die Abbildung auf der Vorderseite der Verpackung sein.

In diesem Fall habe der Verbraucher keine Anlass zu der Annahme, „dass die Umverpackung erheblich größer ist als die darin enthaltene Ware“, heißt es im Urteil. Weil der Verbraucher damit zu einer Entscheidung beeinflusst hätte, die er ansonsten nicht getroffen hätte, sei das Vorgehen des Herstellers auch irreführend.

Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) hat das OLG nicht zugelassen. Es handele sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Beiersdorf kann gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen.

Chancenlos ist der Hersteller nicht – immerhin wurde die Klage vom Landgericht Hamburg in erster Instanz noch abgewiesen. Zwar dürften Packungen nach dem Eichgesetz keine größere Füllmenge vortäuschen, wobei bei Waren des täglichen Bedarfs von einer nur flüchtigen Prüfung durch den Verbraucher ausgegangen werden müsse. Dennoch rufe die Nivea-Packung keinen falschen Eindruck hervor, so das LG im Januar vergangenen Jahres.

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