Landgericht Dessau/Roßlau

Amazon: Zwei Apotheker streiten über Datenschutz

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Berlin -

Vor dem Landgericht Dessau/Roßlau wurde heute darüber verhandelt, ob Apotheker apothekenpflichtige Arzneimittel über die Bestellplattform Amazon verkaufen dürfen.

Apotheker Hermann Vogel jr. hatte im Juli 2017 Klage gegen seinen Kollegen Michael Spiegel (Linden-Apotheke in Gräfenhainichen) eingereicht. Der verkauft mit dem Verkäuferprofil „Aposparer“ unter anderem apothekenpflichtige Medikamente über Amazon.

Vogel sieht darin einen Verstoß gegen Datenschutz und Regeln des lauteren Wettbewerbs. Spiegel soll laut Antrag verboten werden, apothekenpflichtige Medikamente über Amazon zu vertreiben, solange bei dem Anmelde- beziehungsweise Kaufprozess nicht sichergestellt ist, dass der Kunde vorab seine Einwilligung mit einer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten erteilen kann. Denn bei den Daten handelt es sich um besonderen Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

In der heutigen mündlichen Verhandlung wies Vogel die Richterin auf die Relevanz für seinen Berufsstand hin, bevor sein Anwalt von der Kanzlei Smith, Gambrell und Russell die rechtlichen Ausführungen folgen ließ. Das Argument: Der Mitbewerber nehme billigend in Kauf, dass jemand – in diesem Fall Amazon – mit den besonders schützenswerten Daten in Verbindung kommt, der damit nicht umgehen kann.

Vogels Anwalt erklärte dies an einem Beispiel: Gegenüber der Apotheke seines Mandanten befinde sich eine Tankstelle, die rund um die Uhr geöffnet habe. Selbst wenn ein Kunde in der Apotheke explizit zustimme, dass die Apotheke ein bestelltes Arzneimittel zur späteren Abholung bei der Tankstelle hinterlege, sei dies dem Apotheker verboten. Spiegels Anwalt wollte diese Ausführungen nicht kommentieren und verwies auf die Schriftsätze.

Wenn das LG Dessau/Roßlau einen Verstoß gegen das BDSG bestätigt, geht es noch um die Frage, ob dies wettbewerbsrelevant ist. Nur wenn Vogel durch einen etwaigen Verstoß aus Sicht der Richter beeinträchtigt ist, hat seine Klage Aussicht auf Erfolg. Unbenommen davon könnte aber beispielsweise der Datenschutzbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt in diesem Fall aktiv werden.

Vogels Anwalt hatte in der Klageschrift noch argumentiert, dass jeder Apotheker für den rechtsfehlerfreien Betrieb seiner Apotheke zuständig sei. Amazon trete bei Verkäufen apothekenpflichtiger Medikamente als „Intermediär“ auf. Wesentliches Merkmal der Versorgung der Bevölkerung mit apothekenpflichtigen Medikamenten und damit eine der zwingenden Vorgaben sei dabei die Vertraulichkeit gemäß Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).

Moniert wird auch, dass alle Personen, die vor Einstieg des Konzerns in den Versandhandel mit apothekenpflichtigen Medikamenten schon Kunden bei Amazon waren, „zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung zur Speicherung und Weiterverarbeitung von gesundheitsbezogenen Daten abgegeben haben“. Dennoch erfolge im Auftrag des Apothekers eine Speicherung von Adressen, Zahlungsdaten des Bestellers und Name des Medikaments, welches wiederum Rückschlüsse auf das Krankheitsbild des Bestellers zulasse. Aber auch bei der Eröffnung eines Kontos werde der Kunde heute nicht gefragt, ob die Speicherung seiner Daten durch Amazon oder für einen Apotheker, der sich als Händler registriert habe, erfolgen dürfe. Dies sei „datenschutzrechtlich unzulässig und zu unterbinden“.

Im Juni 2017 waren bei 41 Versandapotheken, die ihre Produkte über Amazon anboten, Abmahnungen wegen Verstoßes gegen den Datenschutz eingegangen. Wie die Kanzlei betont, geht es nicht um ein „Abmahngeschäft“, sondern um die rechtliche Klärung des Sachverhaltes.

Vogel hatte zudem ein Gutachten von dem Juristen Professor Dr. Heinrich Amadeus Wolff anfertigen lassen, dass den Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel über Amazon rechtlich bewertet – und in der seinerzeit praktizierten Form ebenfalls kritisch sieht.

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