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Türenstreit in Schwerin

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Berlin -

Die Türen bleiben zu: In Schwerin streiten eine Apothekerin und die zuständige Behörde, ob die Eingangstüren der Apotheke in einem Einkaufszentrum offen bleiben dürfen. Im Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht Schwerin (VG) im Februar zugunsten der Apothekerin entschieden. Nun kassierte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (OVG) die Entscheidung.

 

Ende Juni 2011 hatte das Landesgesundheitsamt der Apothekerin untersagt, die Türen dauerhaft offen zu halten. Aus Gründen der Volksgesundheit wurde für Zuwiderhandlungen ein Bußgeld von 500 Euro pro Tag angesetzt. In der ersten Instanz hatte sich die Behörde auf Gerichtsentscheidungen berufen, nach denen die Eingangstüren geschlossen bleiben müssten. Die Richter hatten jedoch der Apothekerin Recht gegeben, die daraufhin die Türen wieder geöffnet hatte.

Die Behörde zog daraufhin vor das OVG. Dort wurden nun die gegenüberstehenden Interessen abgewägt: Die Apothekerin wolle mit den offenen Türen Kunden gewinnen und den Umsatz steigern, heißt es im Beschluss. Dem stehe das Interesse des Amtes gegenüber, die Volksgesundheit durch eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu schützen. Letzteres überwiege, entschieden die Richter.

 

 

Werbe eine Apotheke durch ständiges Offenstehen der Türen in dem Einkaufscenter um Kunden wie jedes andere Geschäft, liege es nahe, dass dies als Anregung zum Kauf auch von Arzneimitteln verstanden werde. Die Richter ließen zudem das Argument der Behörde gelten, dass in der neuen Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) das Abtrennungsgebot nicht geändert worden sei.

Der Auffassung der ersten Instanz, dass angesichts von Veränderungen im Apothekenmarkt die entsprechenden Vorgaben der ApBetrO nicht mehr gelten könnten, schlossen sich die Richter nicht an. Das VG war in diesem Punkt der Argumentation der Apothekerin gefolgt: Durch die veränderte Apothekenlandschaft stünden Präsenzapotheken in einem intensiven Preiswettbewerb mit Versandapotheken. Wären geschlossene Türen zwingend notwendig für die Versorgungssicherheit, hätte der Versandhandel gar nicht erst zugelassen werden dürfen.

Im Hauptverfahren soll nun entschieden werden, ob die entsprechenden ApBetrO-Vorgaben auch für Apotheken in Einkaufsstraßen noch zutreffen. Ein Termin steht noch nicht fest.

 

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