Anteilige Übernahme

Teilzeit: Wie viele Notdienste sind Pflicht?

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Berlin -

Das Thema Notdienst kann insbesondere in kleinen Apotheken für Frust sorgen. Denn die gerechte Aufteilung auf die Approbierten richtet sich nicht nach der Anzahl der Mitarbeiter:innen, sondern nach der Anzahl der Wochenarbeitsstunden.

Jede Apotheke muss Notdienste verrichten. Wie viele Notdienste es pro Jahr sind, hängt von den regionalen Gegebenheiten ab, beispielsweise der Apothekendichte des jeweiligen Notdienstbezirks. Auch außerhalb der Öffnungszeiten soll eine Versorgung in akzeptabler Entfernung erreichbar sein. Gleichzeitig sollen einzelne Betriebe nicht überbeansprucht werden. In einigen ländlichen Regionen leisten Apotheken bis zu 70 Notdienste im Jahr.

Die Apotheker:innen müssen sich diese Dienste untereinander aufteilen. Voll- und Teilzeitbeschäftigte teilen sich die zusätzlichen Schichten dabei nicht 50:50. Die Adexa verweist auf § 5 Nr. 2 des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter (BRTV). Demnach darf kein Apotheker/keine Apothekerin mehr als 50 Prozent der Notdienste übernehmen – bei der Hälfte ist Schluss.

„Bei Teilzeitkräften ist anteilig herunterzurechnen“, informiert die Gewerkschaft. Sind lediglich zwei Apotheker:innen in der Offizin – der Inhaber/die Inhaberin sowie eine Teilzeitkraft – so muss die Teilzeitkraft nicht 50 Prozent der Dienste leisten. Angenommen, die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden, so ergibt sich ein prozentualer Anteil von 37,5 Prozent. Dieser Wert ergibt sich nach folgendem Rechenweg: 50 (Prozent) : 40 (Vollzeit-Wochenarbeitsstunden) x 30 (vertraglich festgelegte Wochenarbeitsstunden) = 37,5 (prozentualer Anteil der zu leistenden Notdienste).

Sind mehrere Approbierte angestellt, so kann der/die Inhaber:in entscheiden, ob er/sie Notdienste übernehmen möchte. Anders als die Angestellten kann der/die Inhaber:in auch 100 Prozent der Notdienste übernehmen. Wichtig: Notdienste gehören nicht zur regulären Arbeitszeit. „Sie müssen also neben der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit geleistet werden. Allerdings besteht natürlich ein Anspruch auf Vergütung, entweder in Geld oder in Freizeit.“

PTA dürfen keinen Notdienst übernehmen. Sie können jedoch unterstützend am Dienst teilnehmen. Die Extraschichten müssen dann mit Zulagen für Nachtarbeit oder Sonn- und Feiertagsarbeit vergütet werden.

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