Bundesverwaltungsgericht

Lager-Urteil freut Heimversorger

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Berlin -

Apotheken dürfen in externen Räumen nicht nur Medikamente für die Heimversorgung lagern, sondern auch damit verbundene pharmazeutische Tätigkeiten durchführen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten nicht anderen Räumlichkeiten der Apotheke zugeordnet sind und dass die Räume in die Betriebserlaubnis aufgenommen werden. Der Vorsitzende des Bundesverbandes klinik- und heimversorgenden Apotheker (BVKA), Dr. Klaus Peterseim, begrüßt das Urteil als eine „gute Nachricht für die heimversorgenden Apotheken und eine Bestätigung unsere Rechtsauffassung“.

Damit sei die erforderliche Rechtssicherheit für die betroffenen öffentlichen Apotheken hergestellt. Das Gericht verhelfe damit der Absicht des Verordnungsgebers, die bisher nur für die Krankenhausversorgung geltende Ausnahmeregelung auf die Heimversorgung auszudehnen, in einem wichtigem Punkt zur Durchsetzung.

Der BVKA habe seit Inkrafttreten der neugefassten Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) im Jahr 2012 in zahllosen Gesprächen und Stellungnahmen gegenüber den zuständigen Ministerien, Behörden und Kammern der Länder die jetzt höchstrichterlich abgesegnete Position vertreten.

Was die weiteren Auswirkungen auf die Auslagerung von Räumlichkeiten betreffe, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Erweiterung der Betriebserlaubnis, könne erst nach Vorliegen der schriftlichen Begründung des Urteils bewertet werden.

Das BVerwG hatt ein der vergangenen Woche mit seiner Entscheidung das vorinstanzliche Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Richter hatten festgestellt, dass heimversorgenden Apothekern in den Lagerräumen auch folgende heimversorgende Tätigkeiten erlaubt seien: Entgegennahme der Bestellungen von Heimbewohnern, Endkontrolle und Lieferung der Arzneimittel an die Heimbewohner, ergänzende Information und Beratung der Heimbewohner und -mitarbeiter, Durchführung des Medikationsmanagements und soweit gewünscht Kommunikation mit dem behandelnden Arzt.

Die Ausnahmeregelung sei dahin auszulegen, dass in externen Lagerräumen einer Apotheke jenseits der mit einem modernen Lagermanagement verbundenen Aufgaben auch solche heimversorgenden Tätigkeiten zulässig seien, die das Apothekengesetz (ApoG) und die Apothekenbetriebsordnung keinen anderen Betriebsräumen vorbehielten.

Der Apotheker unterliege bei der Nutzung externer Betriebsräume denselben Anforderungen an die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Apothekenbetriebs und denselben Überwachungs- und Kontrollpflichten wie bei der Nutzung interner Betriebsräume. Zudem müssten die externen Räumlichkeiten in angemessener Nähe zu der Apotheke liegen.

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