Viertes Quartal 2019

292,81 Euro: Neuer Rekord bei Notdienstpauschale

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Berlin -

Die Notdienstpauschale ist im vierten Quartal 2019 auf 292,81 Euro gestiegen – ein neuer Rekordwert. 18.997 Apotheken leisteten von Oktober bis Dezember insgesamt 101.409 Vollnotdienste von 20 bis 6 Uhr.

Im Vergleich dritten Quartal steigt die Notdienstpauschale damit um 4,5 Prozent, das sind 12,71 Euro. Der Zuwachs resultiert aus der Tatsache, dass die Packungsabgabemengen bei nahezu gleicher Anzahl der Tage entsprechend gestiegen sind. Gegenüber dem Vorjahr (284,59 Euro) fällt der Zuwachs geringer aus; allerdings wurden in den letzten drei Monaten des Jahres 2018 exakt 1008 Dienste mehr geleistet.

Die Einnahmen stiegen auf 30,1 Millionen Euro, das Ausschüttungsvolumen auf knapp 29,7 Millionen Euro, die Verwaltungskosten lagen konstant bei knapp 447.000 Euro. Die Festsetzung der Notdienstpauschale hat der geschäftsführende Vorstand des Deutschen Apothekerverbands (DAV) beschlossen.

Im gesamten Jahr 2019 haben die Apotheken damit 402.907 Notdienste geleistet und 115,8 Millionen Euro aus dem NNF ausgeschüttet bekommen. 2018 waren es 114 Millionen Euro.

Den NNF gibt es jetzt seit fünf Jahren. Die Politik hatte den Apothekern zur Stärkung gerade ländlicher Apotheken mit vielen Notdiensten einen Zuschuss von 120 Millionen Euro versprochen. Dieser wurde bislang noch in keinem Jahr erreicht, im Rahmen des Apothekenstärkungsgesetzes (VOASG) von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) wurde daher über eine Erhöhung der Pauschale nachgedacht.

Weil das VOASG noch auf sich warten lässt, wurde diese vorgezogen: Pro Packung liegt der Zuschlag seit Jahresbeginn bei 21 statt 16 Cent. Diese Unterstützung kommt laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) vornehmlich den Apotheken in strukturschwachen Regionen zugute, die häufig Notdienste leisten. Die Pauschale dürfte auf circa 350 Euro pro Volldienst steigen.

Maßgeblich für die Berechnung des pauschalen Zuschusses ist neben der Anzahl der geleisteten Notdienste die Höhe der Einnahmen, die zum Zeitpunkt der Berechnung fristgerecht auf dem dafür vorgesehenen Konto des NNF eingegangen sind (Einnahmenprinzip). Nicht zeitgerecht eingegangene Gelder werden in dem betreffenden Quartal nicht zur Ausschüttung gebracht und auf das nächste Abrechnungsquartal übertragen.

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