OTC-Werbung

Novartis muss Fenistil-Aktion stoppen

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Berlin -

Novartis hat wieder Ärger mit Fenistil: Der Schweizer Pharmakonzern muss eine „Treue-Aktion“ in Apotheken schleunigst abbrechen. Dabei erhielten Kunden ein Erste-Hilfe-Set, wenn sie zwei Fenistil-Kaufbelege an den Hersteller schickten. Ein Mitbewerber hatte darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) gesehen und geklagt. In erster Instanz hat ein Münchener Gericht die Aktion untersagt.

Das Täschchen mit dem Erste-Hilfe-Set enthielt Pflaster, Verbandspäckchen, Desinfektionstücher, sterile Wundkompressen, elastische Fixierbinden und Einmal-Handschuhe. In den Apotheken wurde die Aktion mit Flyer, Plakate und Displays beworben.

Wer hinter der Klage steckt, ist bislang nicht bekannt. Novartis verweist auf das Einschreiten eines Wettbewerbsverbandes. Vermutlich geht es um das Zugabeverbot nach dem HWG.

Novartis halte die Entscheidung im Eilverfahren für falsch, teilte der Konzern gegenüber Apotheken mit. Die Richter hätten die heilmittelwerberechtlichen Vorschriften überaus streng ausgelegt. Der Hersteller werde daher weiter vor Gericht für die Aktion kämpfen.

Zunächst hat der Konzern aber eine einstweilige Verfügung kassiert: Dadurch muss die Bewerbung vorübergehend komplett eingestellt werden. Anderenfalls drohten empfindliche Ordnungsmittel, so Novartis.

Die Apotheken sollen daher alle Werbematerialien entfernen und dies auch schriftlich gegenüber Novartis bestätigen. Eine Faxvorlage hat der Konzern mitgeschickt. Wenn sich Novartis in zweiter Instanz durchsetzt, sollen die Apotheken über das Ende des Verbots informiert und die Aktion fortgeführt werden, heißt es.

Novartis hatte schon einmal Ärger wegen Fenistil: Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte sich an dem neuen Namen des Produkts „Fenistil Pencivir bei Lippenherpes“ gestoßen. Die Bezeichnung suggeriere in Anlehnung an das bekannte Fenistil-Gel eine antihistaminerge Wirkung, im Produkt sei aber ein Virostatikum enthalten.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sah die Bezeichnung ebenfalls als irreführend. Gegen das Urteil vom 17. Juni ist keine Revision mehr möglich.

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