Rabattverträge

BtM müssen ausgetauscht werden

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Betäubungsmittel (BtM) fallen wie andere Arzneimittel unter die Regelung der Rabattverträge und sind demzufolge austauschbar. Darauf weist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ausdrücklich hin. So stehe die Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV) einer Aut idem Regelung „grundsätzlich nicht entgegen“, schreibt das Ministerium in einer Antwort auf die Anfrage eines Auricher Apothekers. Zu den rabattierten Wirkstoffen zählen beispielsweise Fentanyl, Morphin und Methylphenidat.

Aufgrund zunehmender Anfragen sollen die Vorschriften der BtMVV dennoch ergänzt werden. Ob das noch vor der Sommerpause geschehe, konnte ein Mitarbeiter des BMG gegenüber APOTHEKE ADHOC nicht bestätigen. Entsprechende Änderungen sollten bereits in die 21. Novelle von Januar dieses Jahres einfließen; allerdings gäbe es noch Klärungsbedarf zwischen den unterschiedlichen Interessensvertretern, so der Sprecher.

Wird ein BtM ausgetauscht, muss dieses mindestens für alle diejenigen Indikationen zugelassen sein, für die auch das zu ersetzende Arzneimittel zugelassen ist. Die Dokumentation erfolgt auf dem in der Apotheke verbleibenden Teil des Rezepts sowie in der Bestands-Kartei. Der Apotheker ist nach Aussage des BMG nicht verpflichtet, den behandelnden Arzt über die Substitution zu informieren.

Besondere Hinweise gibt es bei der Abgabe von transdermalen Systemen, wie beispielsweise Fentanylpflastern. Im Gegensatz zu anderen Arzneiformen richtet sich die Bioäquivalenz der Generika nicht nach der Gesamtmenge des im Pflaster enthaltenen Wirkstoffs, sondern nach der Dosisstärke des Pflasters. Denn Klebekraft, Pflastergröße und Hautverträglichkeit tragen zu den Abgabeeigenschaften des jeweiligen Systems bei. Der Arzt sollte daher die Dosisstärke auf dem Rezept immer mit angeben.

Das BMG weist außerdem darauf hin, dass bei einigen Fentanylpflastern der höchsten Dosisstärke die Höchstverschreibungsmenge überschritten wird und das dies nach Rücksprache mit dem Arzt auf dem Rezept durch ein „A“ gekennzeichnet werden muss.

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