OTC-Ausnahmeliste

BSG: Homöopathie muss Evidenz nachweisen APOTHEKE ADHOC, 23.10.2014 15:20 Uhr

Berlin - 

Seit OTC-Präparate von der Erstattung ausgeschlossen sind, ist es ein großes Ziel der Hersteller, auf die Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu kommen. Die Vorraussetzung für eine Aufnahme: Die Präparate müssen bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Der Hersteller Heel wollte sich in die Liste einklagen und scheitere nun am Bundessozialgericht (BSG).

In dem Streit ging es um die Präparate Vertigoheel zur Behandlung von verschiedenen Schwindelzuständen und Zeel zur Behandlung von rheumatischen Gelenkbeschwerden. Als der G-BA den Antrag, die Präparate in die OTC-Ausnahmeliste aufzunehmen, ablehnte, zog der Hersteller vor Gericht – erfolglos.

Die Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hatten Mitte des vergangenen Jahres entschieden, dass Schwindelzustände und rheumatische Gelenkbeschwerden nicht als schwerwiegende Erkrankungen einzustufen seien. Außerdem stellten die Arzneimittel nicht den Therapiestandard dar.

Gegen diese Entscheidung legte Heel Revision ein und argumentierte, dass schwere Schwindelzustände und schwere rheumatische Gelenkbeschwerden schwerwiegende Erkrankungen darstellten. Außerdem seien die Arzneimittel als Therapiestandard in ihrem Anwendungsfeld anzusehen.

Heel brachte vor, dass an die Prüfung, ob der therapeutische Nutzen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche, nicht die gleichen Maßstäbe wie bei schulmedizinischen Arzneimittel angelegt werden dürften. Insbesondere dürften keine kontrollierten Studien zum Nachweis des Nutzens verlangt werden. Stattdessen müsse auf der Homöopathie immanente Kriterien abgestellt werden.

Das sahen die Richter am BSG anders: Sie entschieden, dass bei Arzneimitteln der besonderen Therapie die gleichen Anforderungen an Qualität und Wirksamkeit gelten müssten wie bei allopathischen Arzneimitteln. Abweichendes lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Vorgabe, „der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen“, habe lediglich zur Folge, dass Arzneimitteln dieser Therapierichtungen nicht von vornherein der Zugang verschlossen sein dürfe. Geringere Anforderungen seien hingegen nicht normiert. Den damit anzuwendenden Maßstäben der evidenzbasierten Medizin seien die Arzneimittel aber nicht gerecht geworden.

Das BSG stimmt dem LSG auch zu, dass es sich bei verschiedenen Schwindelzuständen und rheumatischen Gelenkbeschwerden nicht um schwerwiegende Erkrankungen handele. Zwar habe Heel auch beantragt, die Arzneimittel zur Behandlung schwerer Ausprägungen auf die Liste zu setzen – allerdings stellten die Präparate zur Behandlung dieser Krankheitserscheinungen nicht den Therapiestandard dar.