Gesetzliche Regelung fehlt

Schutzimpfung: Meldeweg nur über Apothekenportal? Nadine Tröbitscher, 09.10.2023 10:22 Uhr

Keine Impfung ohne Meldung? Foto: anyaivanova/Shutterstock.com
Berlin - 

Apotheken müssen nach § 13 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Daten über die durchgeführten Grippe- und Coronaimpfungen in festgelegten Abständen an das Robert-Koch-Institut (RKI) übermitteln. Dazu ist eine Anbindung an das Digitale Impfquoten-Monitoring des RKI nötig. Bislang erfolgt dies über das Apothekenportal – und daran wird sich auch künftig nichts ändern. Oder?

Die Grippeimpfung ist im Rahmen der Regelversorgung in den Apotheken möglich. Und auch gegen Corona kann weiterhin in den Apotheken geimpft werden. Dazu ist eine Meldung an das RKI nötig. Gemäß IfSG müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und die „für die Durchführung von Schutzimpfungen verantwortlichen Einrichtungen und Personen“ entsprechende Meldung machen. Ziel ist es, die Inanspruchnahme von Schutzimpfungen, die Impfeffekte (Surveillance) sowie die Sicherheit von Impfstoffen überwachen zu können.

Übermittelt werden sollen unter anderem Patienten-Pseudonym, Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, fünfstellige Postleitzahl und Landkreis des Impflings sowie im Falle einer Coronaimpfung zusätzlich die Chargennummer.

Auch der Meldeweg ist geregelt – aber nicht für beide Impfungen:

Corona-Impfung

„Gemäß § 3 Abs. 6 der Covid-19-Vorsorgeverordnung haben Apotheken das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbandes zu nutzen“, heißt es vom RKI. Apotheken übermitteln also die geforderten Angaben an den DAV. Dieser führt die Daten zusammen und übermittelt sie elektronisch an das RKI. „Ein anderer Meldeweg für Apotheken ist nicht vorgesehen“, so eine RKI-Sprecherin.

Grippe-Impfung

Aber wie sieht es mit der Grippeimpfung aus? Dass Apotheken die Impfungen übermitteln müssen, ist zwar geregelt; anders als bei den Coronaimpfungen gibt es für die aber Grippeimpfungen keine gesetzliche Regelung, welcher Meldeweg zu nutzen ist. Zwar sieht ein Referentenentwurf aus dem vergangenen Jahr genau diese Regelung vor: „Öffentliche Apotheken, die Grippeschutzimpfungen durchführen, nutzen das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbandes zur Datenübermittlung, um die Meldedaten über DEMIS an das Robert Koch-Institut zu übermitteln.“ Doch der Entwurf wurde nie in eine gesetzliche Regelung umgewandelt.

DAV: Nur über Gedisa

Können Apotheken Grippe- und Coronaimpfungen auch unabhängig vom Apothekenportal an das RKI melden? „Nein“, so eine Abda-Sprecherin. Apotheken könnten sich nicht selbst an die Schnittstelle anbinden. Der DAV habe mit der technischen Umsetzung die Gedisa beauftragt; auch in der Apotheke durchgeführte Grippeschutzimpfungen könnten über das Apothekenportal übermittelt werden, so die Sprecherin weiter. Das sei auch sinnvoll, weil die Apotheken ja schon im Apothekenportal angemeldet seien. Somit sei es ein einfacher Schritt ist, über das Portal zu melden.

50.000 Meldungen beim DAV

In der vergangenen Saison seien „mehr als 50.000 Influenzaimpfungen von den Apotheken übermittelt“ worden. Und auch in dieser Saison müsse die Meldung an das RKI erfolgen, so die Sprecherin. Sind die Meldungen bei der Behörde angekommen? „Dem RKI liegen derzeit keine Daten zu Grippeimpfungen aus Apotheken vor“, so die RKI-Sprecherin.

In dieser Saison sollte eine lückenlose Übermittlung möglich sein: Seit dem 28. September sei es für Apotheken möglich, die durchgeführten Grippeimpfungen über das DIM-Portal zu übermitteln, heißt es vom RKI.