Softwarefehler trifft mehrere Apotheken

E-Rezept-Retax: Image fehlt Nadine Tröbitscher, 23.04.2024 09:42 Uhr

Die AOK Rheinland Pfalz/Saarland hat ein E-Rezept reatxiert, weil das Image fehlte. Foto: nmann77-stock.adobe.de
Berlin - 

Das E-Rezept erzeugt keinen Mehraufwand und ist retaxsicher, heißt es in der Theorie. In der Praxis zeigt sich ein anderes Bild: Freitextverordnungen sowie fehlende Heilungsmöglichkeiten beispielsweise bergen ein Risiko für Retaxationen. Doch nicht nur Formfehler können eine Vollabsetzung bedeuten. Zuletzt sorgte eine Nullretax eines E-Rezeptes für Kopfschütteln. Ein Hochpreiser wurde retaxiert, weil das Image fehlte.

Zahlreiche Formfehler und Vorgaben haben beim E-Rezept Retaxpotenzial. Zwar ist in vielen Fällen eine Nullretaxation ausgeschlossen, aber nicht immer. Außerdem gibt es keine einheitlichen Vorgaben für Retaxationen.

Die AOK Rheinland Pfalz/Saarland hat dennoch in der vergangenen Woche ein E-Rezept retaxiert. Betroffen war eine elektronische Verordnung über Aubagio (Teriflunomid) 14 mg, 84 Stück mit der PZN 03118162. Kostenpunkt 2594,44 Euro. Der Grund: „Keine Verordnung/Image geliefert.“

Einen Einspruch muss die betroffene Apotheke nicht einlegen, denn die Retax ist inzwischen vom Tisch. „Aufgrund eines Softwarefehlers wurden versehentlich bei dem betreffenden Rezept ein fehlendes Image erkannt und retaxiert“, teilt ein Sprecher der Kasse auf Nachfrage mit. „Der Fehler wurde umgehend festgestellt, ist abgestellt und die Retaxierung wurde sofort storniert. Natürlich haben wir die Apotheke entsprechend informiert“, heißt es weiter. Allerdings war das nicht das einzige E-Rezept: „Es war eine Handvoll E-Rezepte betroffen“, so der Sprecher.

Papier- statt E-Rezept

Nicht nur die Kassen werden bei E-Rezepten kreativ, sondern auch die Apotheken. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) wurde von Rechenzentren darauf aufmerksam gemacht, dass Kolleginnen oder Kollegen mitunter E-Rezepte – abrechnungsfähig und nicht abrechnungsfähig – eigenständig als Papierrezept abgerechnet haben. Dabei wurde ein Papierrezept ähnlich des Muster 16 erstellt und in die Abrechnung gegeben.

Aus Sicht des DAV sind beide Varianten unzulässig – und könnten sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.