Kabinettsentwurf zum PDSG

Abda zur E-Rezept-Pflicht: Apotheker sind dabei

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Berlin -

Die Abda sieht noch Nachbesserungsbedarf bei dem am Dienstag vom Kabinett beschlossenen Entwurf für das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG). Die Apotheken seien gewappnet für eine E-Rezept-Pflicht ab 2022, allerdings sei die aus Patientensicht „problematisch“. Das enthaltene Makelverbot wertet sie als Erfolg, aber dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Gematik mit der Erarbeitung einer E-Rezept-App beauftragt hat, sieht sie als Ressourcenverschwendung: Man hätte doch die DAV-WebApp nutzen können.

Aus Apothekensicht gestaltet sich die Verpflichtung zum E-Rezept weniger problematisch. „Der verpflichtende Start des E-Rezepts am 1. Januar 2022 ist für die Apotheken technisch umsetzbar, da sie noch im laufenden Jahr 2020 an die Telematik-Infrastruktur (TI) angeschlossen werden sollen und selbst bei Corona-bedingten Verzögerungen das gesamte Jahr 2021 zur Verfügung steht“, so die Abda am Mittwochnachmittag. Schwieriger sehe es da hingegen vor allem bei bestimmten Patientengruppen aus. Vor allem für ältere, aber auch viele andere Menschen ohne Smartphone oder Tablet müsse es auch weiterhin die Möglichkeit geben, das E-Rezept ohne diese technischen Hilfsmittel nutzen zu können, beispielsweise durch das Ausdrucken eines 2D-Matrix-Codes auf Papier und dessen Transport zur Apotheke, mahnt die Abda an.

Tatsächlich ist im Kabinettsentwurf zum PDSG eine solche Möglichkeit vorgesehen. Der Entwurf geht dabei sogar noch weiter ins Detail: „In den Fällen, in denen sich Versicherte für die Aushändigung ihrer Zugangsdaten in Papierform entscheiden (Aufdruck des Token auf Papier), sollte der Papierausdruck aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit zusätzlich noch Mindestangaben zum aktuell verordneten Arzneimittel enthalten, beispielsweise den Arzneimittelnamen, oder im Falle einer Wirkstoffverordnung, den Wirkstoffnamen, die es dem Versicherten ermöglichen, den im Zusammenhang mit der elektronischen Verordnung ausgehändigten Papierausdruck einem bestimmten Arzneimittel zuzuordnen“, heißt es im Entwurf.

Bestätigt sieht sich die Abda hingegen beim Makelverbot. Da sei ihre Forderung aufgegriffen worden. Allerdings gibt es auch hier Einwände: Das Verbot müsse nämlich auch noch technisch abgesichert werden, um Verstöße oder eine Umgehung zu unterbinden. Als Mittel der Wahl sieht die Abda ein Schnittstellenverbot bis zum Zeitpunkt der Arzneimittelabgabe in der vom Patienten gewählten Apotheke. Nach dem Einlösen des E-Rezepts könne der Patient die dann auch vorliegenden Daten über die tatsächlich bekommenen Medikamente je nach Bedarf abspeichern.

Übergangen fühlt sich die Abda hingegen bei der zentralen App zum Transport des E-Rezeptes: Spahn hatte Ende Januar angekündigt, die Gematik zu beauftragen, eine wettbewerbsneutrale und barrierefreie Anwendung bis 2021 zu entwickeln. Das sei „im Ansatz richtig“, so die Abda. „Die Zeit für die Entwicklung könnte allerdings durch den Rückgriff auf die Web-App des DAV verkürzt werden.“ Mit seiner Web-App habe der Deutsche Apothekerverband (DAV) in einem vom BMG geförderten Modellprojekt in Berlin bereits nachgewiesen, dass solch eine Lösung existiert und zügig einsatzbereit ist, sobald die Gematik ihre technischen Spezifikationen veröffentlicht hat.

Spahn hingegen hatte bereits bei der Vorstellung des Referentenentwurfs erklärt, warum er der Anwendung des DAV einen Korb gegeben hat: Der Zuschlag habe nicht an einen Verband oder eine andere Organisation gehen sollen, die selbst wirtschaftliche Interessen vertritt. Bei der halbstaatlichen Gematik sei das gewährleistet. Von deren App aus soll es allerdings eine Schnittstelle geben, über die das E-Rezept an andere Apps gesendet werden kann. Der Arzt kann die Verordnung also nur auf die Gematik-App ausstellen und der Patient dann selbst entscheiden, ob er diese über eine andere App weiter nutzen, versenden oder mit der Gematik- oder einer anderen App in eine Apotheke vor Ort gehen will.

Zur Entwicklung der App erweitert Spahn den Aufgabenbereich der Gesellschaft für Telematik. Die Vorschrift regelt, dass die Gematik Komponenten, die den Versicherten einen Zugangsweg zur Anwendung für die elektronische Übermittlung ärztlicher Verschreibungen über mobile Endgeräte ermöglichen, „unter Orientierung an internationalen Standards entwickeln und zur Verfügung stellen muss“. Gemeint sei die App für den Zugriff auf elektronische ärztliche Verschreibungen durch die Versicherten.

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