Lebensmittelrecht

Sexgewürz ist nicht irreführend

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Berlin -

Wenn Nahrungsergänzungsmittel zu viel versprechen, droht schnell die Abmahnung. Davon können auch Apotheken ein Lied singen, da sie immer wieder zwischen Herstellern und Abmahnanwälten stehen. Bei Lebensmitteln sind die Maßstäbe weniger streng: Der TV- und Sternekoch Alfons Schuhbeck darf sein „Sexgewürz“ weiter verkaufen, auch wenn es nicht aphrodisierend wirkt.

Schuhbeck hatte zuletzt schon Ärger mit der Wettbewerbszentrale, die gegen seine „Gewürz-Apotheke“ vorgegangen war. Der Koch lenkte schließlich ein, zahlte das Verfahren und darf dafür bis Jahresende noch Apotheke spielen.

Zum breiten Sortiment in Schuhbecks Feinkosthandel zählt auch das Sexgewürz. Damit hatte nun wieder der Verband Sozialer Wettbewerb aus Berlin (VSW) ein Problem: Der Name sei irreführend und verstoße zudem gegen die Vorschriften der Lebensmittelgesundheitsangabenverordnung (LGVO), hieß es in der Abmahnung. Die Sache ging vor Gericht.

Das Landgericht München I hatte die Klage des VSW im Oktober 2014 abgewiesen, der Verband war in Berufung gegangen. Doch das Oberlandesgericht München (OLG) bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung am Donnerstag. Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ist nicht zugelassen, der VSW könnte dagegen aber Beschwerde einlegen. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Das Sexgewürz enthält als Zutaten Kurkuma, Paprika, Edelsüß, Zimt, Knoblauch, Kardamon, Chili, Ingwer, Koriander, Rosenblüten und Vanille. Dem VSW zufolge wissen Verbraucher, dass Gewürze „nicht nur appetitanregend und verdauungsfördernd, sondern zum Teil auch antimikrobiell, karminativ, antioxidativ, antikarzinogen, antitumoral“ wirken könnten.

Mit der Bezeichnung Sexgewürz werde daher der falsche Eindruck erweckt, das Produkt habe eine aphrodisierende Wirkung. Eine stimulierende Wirkung auf die Sexualfunktion würde Schuhbeck seiner Gewürzmischung aber wohl nicht ernsthaft zuschreiben wollen.

Die Anwälte des Kochs hielten das für abwegig. Verbraucher würden die Bezeichnung Sexgewürz als bloße werbliche Anpreisung verstehen. Frivole Anspielungen dieser Art sein aus der Werbung hinreichend bekannt. Niemand würde diesem Namen ein „überschießendes objektives Wirkversprechen“ entnehmen.

Der Markt sei voll von Beispielen, trug Schubecks Seite vor. Es gebe Gewürzmischungen wie „sündige Meile“ oder „Salz für Verliebte“, auch Teesorten mit Namen wie „pure Lust“, „kleine Sünde“ oder „heiße Liebe“. Da der Name Sexgewürz auch weder Nährwert- noch gesundheitsbezogene Angabe sei, sei auch die LGVO nicht berührt.

Die Gerichte folgten offenbar dieser Argumentation. Das LG hatte die Klage schon in erster Instanz mit der Begründung abgewiesen, es werde nicht der Eindruck erweckt, die Gewürzmischung habe in irgendeiner Weise aphrodisierende Wirkung. Da Werbung generell sexbezogener werde, sei der Verbraucher solche Anspielungen gewöhnt. Verbraucher würden nicht ernsthaft auf die Idee kommen, der Konsum des Gewürzes habe Einfluss auf ihr Sexualleben.

Das LG ging davon aus, dass Kunden den Namen als „frivolen Gag“ verstehen würden, der dazu beitragen soll, das Produkt besser zu verkaufen. gesundheitsbezogene Angaben enthalte der Name ebenfalls nicht. Die Urteilsgründe des OLG stehen noch aus. Aus Sicht der Richter spricht aber auch gegen eine Irreführung, dass das Produkt nicht in einer Apotheke oder einem Sexshop angeboten werde.

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