AvP-Insolvenz

Neues Gesetz erleichtert Apotheken-Sanierung

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Berlin -

Durch die AvP-Insolvenz sind viele Apotheken selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und kämpfen um ihre Existenz. Anschlussinsolvenzen sind nicht auszuschließen, mindestens zwei konkrete Fälle gibt es bereits. Bei der Sanierung helfen und den Gang zum Insolvenzgericht verhindern könnte da ein neues Gesetz, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und das derzeit im Bundestag beraten wird. Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRuG) ermöglicht ein außergerichtliches Sanierungsverfahren. Die Hürden liegen deutlich niedriger. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

„Insbesondere Apotheker, die Vertragspartner der AvP waren, sollten sich möglichst frühzeitig und umfassend mit den Möglichkeiten, die der Gesetzgeber derzeit und künftig bereithält, vertraut machen“, empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert von der Kanzlei BBL Brockdorff & Partner mit Blick auf das StaRuG. „Je früher hier die richtigen Weichen gestellt werden, umso aussichtsreicher sind die Chancen auf eine nachhaltige Sanierung betroffener Apotheken.“

Nach dem Gesetzentwurf sollen auch Selbstständige und Freiberufler ihre unternehmerischen Verbindlichkeiten außerhalb eines Insolvenzverfahrens und vorausschauend regulieren können. Unternehmerische natürliche Personen wie Apotheker, die drohend zahlungsunfähig sind – also voraussichtlich in den folgenden 24 Monaten nicht in der Lage sein werden, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen –, können damit ein Sanierungskonzept durchsetzen inklusive einer Schuldenreduzierung, auch wenn eine Minderheit von maximal 25 Prozent der Gläubiger dagegen stimmt.

Individuelle Zwangsvollstreckungen können mit einem Moratorium von bis zu drei Monaten aufgehalten werden. Ebenso kann es Vertragspartnern untersagt werden, Verträge und Lieferbeziehungen zu beenden, wenn dies für die Betriebsfortführung und die Abwendung einer Insolvenz notwendig ist. Weitere Eingriffe in laufende Vertragsverhältnisse gegen den Willen der Vertragspartner sind auch möglich, zum Beispiel in Verträge mit Lieferanten, Vermietern, Leasinggebern und Banken. „Belastende Verträge können vorzeitig beendet werden“, so Linket.

Es wird zudem die Möglichkeit geben, die Rückzahlung der in der Coronakrise ausgereichten KfW-Darlehen neu zu verhandeln. Linkert: „Das alles gibt es bisher nach deutschem Recht nicht außerhalb eines Insolvenzverfahrens.“ Die Gläubiger können am Ende über eine Entschuldung mit Mehrheitsbeschluss (75 Prozent) in einem Restrukturierungsplan entscheiden, der die Insolvenz abwenden kann. Grundlage von alledem muss aber ein tragfähiges Sanierungskonzept sein.

Mit dem StaRUG werde ein Rechtsrahmen zur Ermöglichung insolvenzabwendender Sanierungen geschaffen, der es Unternehmen ermögliche, sich auf der Grundlage eines von den Gläubigerinnen mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans zu sanieren, heißt es im Gesetzentwurf. Mit diesem Rechtsrahmen werde die Lücke geschlossen, die das geltende Sanierungsrecht zwischen dem Bereich der freien, dafür aber auf den Konsens aller Beteiligten angewiesenen Sanierung einerseits und der insolvenzverfahrensförmigen Sanierung mit ihren Kosten und Nachteilen gegenüber der freien Sanierung gelassen habe. Dieser Restrukturierungsrahmen solle es dem Unternehmen grundsätzlich ermöglichen, die Verhandlungen zu dem Plan selbst zu führen und den Plan selbst zur Abstimmung zu stellen. Die Instrumentarien des Rahmens sollen im Stadium der drohenden und noch nicht eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zur Verfügung stehen.

Der Verzicht auf die Bestellung einer Insolvenzverwalterin sei gerechtfertigt, „wenn und solange erwartet werden kann, dass die Schuldnerin bereit und in der Lage ist, ihre Geschäftsführung an den Interessen der Gläubigerinnen auszurichten“. Die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit werden stärker voneinander abgegrenzt. Zwar wird auch weiterhin eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der für die Überschuldungsprüfung vorzunehmenden Fortführungsprognose zu berücksichtigen sein. Jedoch soll das Konkurrenzproblem dadurch entschärft werden, dass der Überschuldungsprüfung ein Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen ist, wohingegen die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit regelmäßig im Rahmen eines zweijährigen Prognosezeitraums erfolgen soll. Hierdurch wird gewährleistet, dass im zweiten Jahr des Prognosezeitraums eine Konkurrenz von drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ausgeschlossen ist. Zudem soll der maximale Zeitraum für die Antragspflicht bei Überschuldung auf sechs Wochen erhöht werden, um der Schuldnerin die Möglichkeit zu geben, Sanierungen im präventiven Restrukturierungsrahmen oder auf der Grundlage eines Eigenverwaltungsverfahrens ordentlich und gewissenhaft vorzubereiten.

Laut Gesetzentwurf sollen die Verbesserungen der Sanierungsoptionen insbesondere Unternehmen zugutekommen, die infolge der Folgewirkungen der Maßnahmen, die zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie ergriffen worden sind, Umsatzeinbrüche erlitten haben. Unter den Bedingungen der nach wie vor nicht bewältigten Wirtschaftskrise sollen die mit diesem Entwurf strenger gefassten Zugangsregelungen zu eigenverwaltungsbasierten Planverfahren vorübergehend und beschränkt auf Unternehmen, deren finanzielle Krise auf die Pandemie zurückzuführen ist, gelockert werden. Insbesondere soll es auch möglich sein, in Gläubigerversammlungen Abstimmungen über Insolvenz- oder Restrukturierungspläne unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln durchzuführen.

 

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