Betrug bei Mundschutz

Falsche FFP2-Masken: Wettbewerbszentrale zieht vor Gericht

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Berlin -

Die Wettbewerbszentrale geht gegen den Verkauf von FFP2-Masken vor, die den erforderlichen Standards nicht genügen. Mehrere Anbieter wurden bereits abgemahnt, nun geht es auch vor Gericht.

FFP2-Masken müssten den gesetzlich vorgeschriebenen Standard erfüllen. Dies sei aber nicht immer der Fall; die Wettbewerbszentrale hat bereits mehrere Angebote als irreführend beanstandet. Einige Fälle konnten außergerichtlich geklärt werden. In einem Fall wurde Klage vor dem Landgericht Köln erhoben, weitere Klagen sind in Vorbereitung.

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale besteht die Gefahr, dass die Verwender dieser Produkte sich und andere Menschen einem gesundheitlichen Risiko aussetzen: „Die Käufer verlassen sich bei FFP2-Masken darauf, dass diese auch tatsächlich zum Eigen- und Fremdschutz geeignet sind“, sagt Martin Bolm, der im Hamburger Büro der Wettbewerbszentrale im Bereich Medizinprodukte tätig ist. Es bestehe die Gefahr, dass sich Nutzer solcher Masken im Glauben daran, dass diese ihnen Schutz bieten, sorgloser verhielten und zum Beispiel den empfohlenen Mindestabstand nicht einhielten und gerade dadurch riskierten, sich oder andere mit dem Coronavirus anzustecken.

Die Wettbewerbszentrale empfiehlt Händlern, die Mund-Nasen-Masken in ihr Sortiment aufgenommen haben, ihr eigenes Angebot zu überprüfen. Falsche Aussagen zum Standard von persönlicher Schutzausrüstung oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, bei einer Maske handele es sich um persönliche Schutzausrüstung unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Anforderungen, hätten nicht nur Wettbewerbsverzerrungen, sondern unnötige Risiken für die Gesundheit der Verwender zur Folge.
„Händler, die Masken als ‚FFP2‘ ohne Prüfung der Konformität im fachfremden Nebengeschäft vertreiben, verschaffen sich in unlauterer Weise einen Wettbewerbsvorteil vor seriösen Importeuren und Händlern, die ihre entsprechenden Produkte der vorgeschriebenen aufwändigen Prüfung und Zertifizierung unterziehen und zweifelhafte Produkte erst gar nicht in ihr Angebot aufnehmen“, so Bolm weiter.

FFP2-Atemschutzmasken unterliegen den Anforderungen der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstung. Sie müssen nach einem vorgeschriebenen strengen Verfahren durch ein akkreditiertes Prüfinstitut getestet und in der Produktionsqualität überwacht werden. Eine Ausnahme gab es lediglich bis zum 1. Oktober, wenn der Verkäufer mit einem Schnelltest (Corona-Pandemie-Atemschutzmaskentest, CPA-Test) ihre Tauglichkeit belegt hatte und bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Sondererlaubnis erhalten hatte.

Mit Beginn der Corona-Pandemie stieg der Bedarf für Schutzmasken sprunghaft. Hier unterscheidet man grob nach drei Klassen:

  • die partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP2 und -3) zum Eigen- und Fremdschutz, wie sie zum Beispiel auch im Gesundheitsbereich wie KIiniken und Arztpraxen verwendet werden
  • die weiß-grünen medizinischen OP-Masken zum Fremdschutz (Minderung der Tröpfchenfreisetzung) beziehungsweise ähnliche nicht als Medizinprodukte klassifizierte Masken und
  • die Baumwollmasken oder auch Community-Masken.
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