AvP-Kunden drohen Zahlungsprobleme

„Apotheken dürfen das Thema Insolvenz nicht aus dem Blick verlieren“

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Berlin -

Apotheken, die bei AvP abgerechnet haben, drohen schwere Zeiten: Denn wenn nicht genügend Reserven vorhanden sind, droht ihnen selbst die Zahlungsunfähigkeit. Zu diesem Ergebnis kommt Insolvenzexperte Dr. Rainer Eckert aus Hannover. „Einfach nur auf Zahlungsaufschub zu hoffen, kann heftige Konsequenzen nach sich ziehen“, so der Anwalt.

Eckert vertritt bereits ein Dutzend Kollegen, denen wegen der Zahlungsausfälle bei AvP selbst eine wirtschaftliche Schieflage droht. Nach seinen Angaben ist die Lage ernst: „Apotheken, die nicht über ausreichende Rücklagen verfügen, dürfen das Thema Insolvenz nicht aus dem Blick verlieren“, sagt er.

Mitunter sei es jetzt geboten, ein Schutzschirmverfahren oder eine Insolvenz in Eigenverwaltung zu beantragen. Dies sei aber nur möglich, wenn rechtzeitig gehandelt werde. „Sind die Zahlungsprobleme allzu offensichtlich, ist es dafür zu spät“, warnt Eckert. Weiter rät er: Auch die Abstimmung mit der Kammer sei essentiell, da im regulären Insolvenzverfahren in der Regel davon ausgegangen werde, dass die erforderliche Zuverlässigkeit fehle.

Einfach nur auf Stundung der Lieferanten zu hoffen, könne zum Bumerang werden: „Wenn Zahlungsaufschub nur geduldet oder gar selbst genommen wird, so gilt dies in einem späteren Insolvenzverfahren nicht“, erläutert Eckert. Stundungsvereinbarungen seien zwar im Prinzip möglich, diese müssten aber schriftlich fixiert werden. Dabei rät er zum genauen Hinsehen, denn: „Der Teufel steckt oft im Detail.“

Er geht davon aus, dass von AvP in absehbarer Zeit nichts ausgezahlt wird. „Der Insolvenzverwalter wird zunächst in Ruhe prüfen, welche Ansprüche bestehen und welche Vermögenswerte er der Insolvenzmasse zuschlagen kann.“ Zunächst müsse überhaupt erst einmal ein Insolvenzverwalter durch das Amtsgericht bestellt werden – einen Ansprechpartner werde man beim Unternehmen derzeit kaum finden.

So können die Apotheker ihre Forderungen wohl erst im Insolvenzverfahren geltend machen – bis sie angemeldet oder gar ausbezahlt werden, vergehen vermutlich Monate. Eckert empfiehlt, die Ansprüche nicht nur anzumelden, sondern bereits jetzt alles daran zu setzen, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die bereits abgerechneten, aber noch nicht ausgezahlten Beträge aus der Insolvenzmasse herauszulösen.

„Man muss leider bezweifeln, dass mögliche Treuhandkonten die erforderliche Qualität aufweisen, sodass eine Vermischung mit Insolvenzmasse droht“, erklärt Eckert. Apotheken sollten daher einen Anspruch auf Aus- beziehungsweise Ersatzabsonderung erklären – um sich so später gegenüber dem Insolvenzverwalter darauf berufen zu können.

Außerdem sollten Apotheken ihre Abtretung widerrufen, um weitere Auszahlungen der Kassen an AvP beziehungsweise den Insolvenzverwalter zu blockieren. Der Rechtsanwalt hat sich die AGB bereits angesehen: So hätten die Apotheken ihre Ansprüche zwar mit Vertragsschluss an AvP abgetreten und das Rechenzentrum diese auch angenommen. Eckert geht aber davon aus, dass dies nicht wirksam erfolgt ist. Denn laut § 203 Strafgesetzbuch (StGB) ist die Weitergabe von Patientendaten verboten – anders als andere Rechenzentren hat AvP versäumt, eine entsprechende Formulierung aufzunehmen. Laut § 134 BGB sind aber alle Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Eckert weist entsprechend darauf hin, dass Apotheken nun darauf achten sollten, dass nicht weitere Abrechnungsgelder in die Insolvenzmasse fließen.

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