Sonderrezepte

Faktencheck: BG-Rezept

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Berlin -

Ein besonderes Rezept im Apothekenalltag stellt das BG-Rezept dar: Zunächst sieht es aus wie ein normales Muster-16-Formular – bei der Belieferung gibt es jedoch einige zusätzliche Aspekte zu beachten. Ein solches Rezept wird immer dann ausgestellt, wenn es im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg zu einem Unfall kommt. Die Kosten übernimmt die gesetzliche Unfallkasse statt der Krankenkasse. Je nach Arbeitsfeld springen die dazugehörigen Berufsgenossenschaften (BG) ein.

Was darf verordnet und beliefert werden?

Apotheken dürfen sowohl verschreibungs- als auch apothekenpflichtige Präparate zu Lasten der BG liefern. Auch freiverkäufliche Artikel, Verband- und Hilfsmittel, sowie apothekenübliche Waren, zu denen auch Körperpflegemittel und Medizinprodukte gehören, werden von der BG erstattet. Vorsicht ist jedoch bei der Abgabe von Hilfsmitteln geboten: Diese dürfen nur nach entsprechender Präqualifizierung beliefert werden. Die Verordnung erfolgt entsprechend §1 des Arzneiliefervertrags der Berufsgenossenschaften: „Dieser Vertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung gemäß § 27 Absatz 1 Nr. 4 SGB VII der in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten [...] mit a. Arzneimitteln, b. Verbandmitteln sowie c. Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren (§ 1a Absatz 10 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmitteln“.

Wie sieht es mit der Zuzahlung aus?

Die gesetzliche Zuzahlung muss bei einem BG-Rezept nicht geleistet werden. Anders sieht es mit Festbetragsdifferenzen aus: Wird der Festbetrag eines Präparates überschritten, müssen die Mehrkosten vom Patienten selbst gezahlt werden. Diese Aufzahlung kann jedoch nach § 5 Arzneiliefervertrag der BG auch entfallen. Im Vertrag heißt es: „Dies gilt nicht, wenn der Arzt auf dem Verordnungsblatt auf die medizinische Notwendigkeit des teureren Mittels hinweist; in diesem Fall ist dem Unfallversicherungsträger ungeachtet der Festbetragsregelung nach §§ 29 und 31 SGB VII der Apothekenabgabepreis in Rechnung zu stellen. Als Hinweis auf die medizinische Notwendigkeit ist beispielsweise das Setzen des Aut-idem-Kreuzes zu werten.“

Muss auf Rabattvertäge geachtet werden?

Die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gehört nicht zur GKV – die Verordnungseinschränkungen der gesetzlichen Krankenkasse sind nicht relevant. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswahl sind die Regelungen des Rahmenvertrages zu beachten. Apotheken dürfen eines der vier preisgünstigsten Präparate nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 4 Rahmenvertrag abgeben. Geregelt ist dies im Arzneiversorgungsvertrag § 4 zwischen der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche BG einerseits und dem Deutschen Apothekerverband. Die BG haben jedoch vorgesorgt – sollten irgendwann Rabattverträge geschlossen werden, greift eine Fußnote in § 4 Arzneiversorgungsvertrag.

Die Formalitäten – was ist zu beachten?

Bei einem BG-Rezept müssen zu den normalen Rezeptangaben einige zusätzliche Felder ausgefüllt werden: Als Kostenträger wird statt der Krankenkasse die zuständige Berufsgenossenschaft eingetragen, eine zugehörige IK-Nummer gibt es nicht. Wurde fälschlicherweise doch die IK-Nummer einer Krankenkasse angegeben, sollte diese von der Apotheke auf dem Rezept gestrichen werden. Desweiteren sind die Felder zum Unfalltag und Unfallort im unteren Teil des Rezeptes auszufüllen. Häufig erledigt das schon die Praxis bei der Ausstellung

Ist dies nicht der Fall, müssen die entsprechenden Felder handschriftlich in der Apotheke ergänzt und mit Datum und Unterschrift versehen werden. Zusätzlich muss das Feld „Arbeitsunfall“ angekreuzt werden. Außerdem müssen Name, Geburtsdatum und Adresse des Unfallversicherungsträgers, sowie das Ausstellungsdatum, der Arztstempel oder ein entsprechender Aufdruck, sowie die eigenhändige Unterschrift des Arztes auf dem Rezept angegeben sein. Die BG-Rezepte entsprechen in ihrer Gültigkeit den Muster-16-Formularen.

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit?

Handelt es sich bei der Einlösung des BG-Rezeptes nicht um die Behandlung eines Arbeitsunfalls, sondern um eine Verordnung in Folge einer Berufskrankheit wird das Feld „Arbeitsunfall“ nicht gekreuzt. Beim Feld „Unfalltag“ muss dann das Feststellungsdatum der Krankheit durch die BG angegeben werden. Krankheiten, die durch die Arbeit verursacht sind, sollten sicherheitshalber durch den Zusatz „BK“ auf der Verordnung deutlich gemacht werden.

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