Rx-Boni

DocMorris scheitert mit Verfassungsbeschwerde

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Berlin -

DocMorris lässt nichts unversucht, um die Preisbindung für Arzneimittel zu Fall zu bringen. Mehrfach hat die niederländische Versandapotheke bereits beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgesprochen. Jetzt haben die Karlsruher Richter eine Verfassungsbeschwerde von DocMorris als unzulässig zurückgewiesen.

Im August 2012 hatte der Gemeinsame Senat der obersten Gerichte des Bundes entschieden, dass sich auch ausländische Versandapotheken an die Preisvorschriften halten müssen, wenn sie Patienten in Deutschland beliefern. Der Gesetzgeber ließ im Oktober eine Klarstellung im Arzneimittelgesetz (AMG) folgen.

Diese AMG-Novelle wurde von DocMorris auf zwei Wegen angegriffen: im Dezember 2012 zunächst mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung, die Wirkung des Gesetzes vorläufig auszusetzen, im Januar 2013 zusätzlich mit der Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG hat beide Verfahren verbunden und das Ansinnen abgewiesen.

Aus Sicht der Versandapotheke war die AMG-Novelle verfassungswidrig, DocMorris fühlte sich in seinen Grundrechten verletzt. Die Bundesrepublik hätte die EU-Kommission formell über die Gesetzesänderung informieren müssen. Aus materiellen Gründen sei das Rx-Boni-Verbot verfassungswidrig, weil es gegen die Warenverkehrsfreiheit gemäß den europäischen Verträgen verstoße.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; die notwendigen Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Die Beschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg, keine grundsätzliche Bedeutung und die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen seien bereits geklärt, so die Karlsruher Richter.

Ob die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet ist, ließ das Gericht offen. Allerdings spreche manches dafür, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die AMG-Novelle gebe und und damit verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit weder formell noch materiell zu beanstanden sei.

Das BVerfG habe zwar den Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit zu befolgen. Dies führe aber nicht dazu, dass das Unionsrecht selbst zum verfassungsrechtlichen Maßstab werde. Die AMG-Novelle sei vom Bundestag beschlossen worden, der Bundesrat habe zugestimmt. Das sei kompetenz- und verfahrensgerecht, so das BVerfG. Die von DocMorris geforderte „Notifizierungspflicht“ gegenüber der EU-Kommission habe für die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes keine Bedeutung.

An der Vereinbarkeit der Preisbindung mit dem Grundgesetz dürften sich laut BVerfG ebenfalls keine Bestehen. Das Gericht habe in den Preisvorschriften schon früher keinen Verfassungsverstoß gesehen. Es sei nicht ersichtlich, warum es eine andere Bewertung für Arzneimittel geben sollte, die im Wege des Versandes erst nach Deutschland importiert werden.

Mit dieser Frage beschäftigt sich demnächst der Europäische Gerichtshof (EuGH). Ein Verfahren um DocMorris-Boni wurde den Luxemburger Richtern zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die anstehende unionsrechtliche Bewertung sei für das vorliegende Verfahren ohne Belang gewesen, so das BVerfG. Dass sich nach dem Gemeinsamen Senat nun auch das Verfassungsgericht zur Preisbindung bekennt, dürfte den Apothekern im EuGH-Verfahren aber jedenfalls nicht schaden.

DocMorris hat auch gegen verschiedene Urteile zu Rx-Boni Verfassungsbeschwerde eingelegt. Auch die Europa Apotheek Venlo (EAV) soll schon in Karlsruhe vorgesprochen haben. Diese Vorstöße dürften nach den aktuellen Äußerungen des BVerfG kaum Aussicht auf Erfolg haben.

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