Bundessozialgericht

Kein Rabatt für DocMorris

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DocMorris hat keinen Anspruch auf die Erstattung des gesetzlich festgelegten Herstellerrabatts. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Montag in letzter Instanz entschieden. Der Herstellerrabatt gelte nur für Medikamente, deren Apothekenabgabepreise durch die deutschen Preisvorschriften bestimmt sind. Dies gelte nicht für Importarzneimittel, „mithin auch nicht die Arzneimittel, die die Klägerin im Rahmen des Versandhandels von den Niederlanden aus an GKV-Versicherte in Deutschland abgegeben hat“, so das Bundessozialgericht. DocMorris wollte den Rabatt vom französisch-schweizerischen Hersteller Galderma Laboratorium einklagen.

Seit 2003 erhalten Kassen 6 Prozent Herstellerrabatt, den sie über die Rechenzentren der Apotheken abrechnen. Die Hersteller sind verpflichtet, den Apotheken diesen Abschlag zu erstatten. Die Beschränkung des Herstellerrabatts auf deutsche Apotheken verstößt jedoch laut BSG nicht - wie von DocMorris vorgebracht - gegen europäisches Recht. Apotheken hätten kein eigenes Interesse an der Reichweite der Regelung des Herstellerrabatts. Sie würden lediglich für dessen Abwicklung in Dienst genommen.

Anstatt dem Rahmenvertrag zwischen Krankenkassen und Apotheken beizutreten, habe DocMorris mit den Versicherern Einzelverträge mit weitergehenden Rabatten geschlossen, als das Gesetz es verlange: „Begibt sich indessen ein solcher Marktteilnehmer auf der Basis europarechtskonformen Gesetzesrechts freiwillig einer ihm vorteilhaften Rechtsposition, um einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, kann er sich nicht gleichzeitig europarechtlich darauf berufen, die Folgen seiner eigenen Rechtsausübung seien ihm partiell abträglich. Damit betriebe er unzulässige Rosinenpickerei“, so das BSG.

Anfang des Jahres hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg noch anders entschieden und Galderma zur Erstattung des Rabattes nebst Zinsen für die Zeit ab 1. Januar 2004 verurteilt. Gegen diese Entscheidung war der Hersteller in Revision gegangen. Doch auch DocMorris wollte sich mit dem Richterspruch nicht zufrieden geben und forderte den Herstellerrabatt auch für die Zeit vor Zulassung des Versandhandels. Die Revision des beklagten Pharmaherstellers hatte Erfolg, DocMorris dagegen nicht.

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