Herstellerabschläge

DocMorris scheitert in Karlsruhe

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Berlin -

DocMorris muss seine Hoffnung auf Rückerstattung früher gezahlter Herstellerabschläge begraben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde der niederländischen Versandapotheke zurückgewiesen. Das Verfahren ging zurück auf einen Streit aus dem Jahr 2005. Weil DocMorris damals noch nicht dem Rahmenvertrag beigetreten war, blieb der Versender auf den Herstellerabschlägen sitzen. Das BVerfG hat mit den entsprechenden Gerichtsentscheidungen keine Probleme.

DocMorris hatte seinerzeit mit den Krankenkassen Einzelverträge geschlossen, um Versicherte in Deutschland mit Arzneimitteln beliefern zu dürfen. Entsprechend hatte die heutige Zur Rose-Tochter auch die Herstellerabschläge an die Kassen abgeführt. Auch deutsche Apotheken gehen dabei in Vorleistung, holen sich das Geld anschließend aber von den Herstellern wieder. DocMorris wurde dieser Anspruch versagt, dagegen hatte die Versandapotheke geklagt.

Das Sozialgericht Dresden hatte die Klage auf Erstattung des Herstellerrabatts im Januar 2005 zunächst abgewiesen. Vor dem Sächsischen Landessozialgericht (LSG) hatte DocMorris im April 2008 mehr Glück – der Klage wurde überwiegend stattgegeben. Doch im Dezember 2009 kassierte das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil wieder ein und wies die Berufung von DocMorris zurück. In einem zweiten Verfahren verlor DocMorris vor dem Sozialgericht München, dem Bayerischen Landessozialgericht und dem BSG.

Erstattungsansprüche bestanden aus Sicht des BSG nicht, weil Rechtsgrundlage der Zahlungen an die Krankenkassen nicht die Regelung zum Herstellerrabatt im SGB V gewesen sei und demzufolge auch Erstattungsansprüche nach dieser Vorschrift nicht hätten entstehen können. Zahlungen von DocMorris könnten nur auf einem Vertrag beruhen. Vertragliche Zahlungspflichten seien aber nicht auf Dritte, also die Hersteller, abwälzbar, so das BSG seinerzeit.

DocMorris sah sich willkürlich des „Rechtes auf den gesetzlichen Richter“ beraubt. Das BSG hätte demnach dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorlegen müssen, ob es mit den europäischen Verträgen vereinbar sei, dass eine ausländische Versandapotheke mit dem Herstellerrabatt belastet werde, ihr die Kompensation aber verwehrt werde. Diese Frage sei durch den EuGH bislang weder entschieden worden, noch lasse sich ihre Beantwortung aus der ergangenen Rechtsprechung ableiten, so der Vortrag.

DocMorris fühlte sich von dem Urteil zudem im Vergleich zu inländischen Apotheken benachteiligt. Es sei kein legitimer Zweck ersichtlich, ausländische Versandapotheken aus dem System der Herstellerrabattabwälzung auszunehmen. Vielmehr könne das Ziel, die Arzneimittelausgaben zu reduzieren, nur dann erreicht werden, wenn alle zu Lasten der Krankenkassen abgegebenen Arzneimittel in das gesamte Regulierungskonzept eingebunden würden, so DocMorris.

Das Verfassungsbeschwerde ist aus Sicht des BVerfG unbegründet. Das BSG habe DocMorris nicht den gesetzlichen Richter entzogen, indem es von einer Vorlage an den EuGH abgesehen habe. Die Kollegen aus Kassel seien vielmehr von einer klaren Rechtslage ausgegangen. Das BSG verweise auch auf die ausführliche Begründung in einer parallelen Entscheidung.

Laut dem BSG-Urteil ist DocMorris keinen gesetzlichen Abgabepflichten ausgesetzt. Auch fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Versandapotheke aufgrund der Rechtslage wirtschaftliche Nachteile im Verhältnis zu inländischen Apotheken hinzunehmen hätte.

Im Gegenteil nutze sie bereits über den von ihr eingeschlagenen Weg, sich durch Versandhandel vom Ausland aus an der Arzneimittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherten zu beteiligen, einen Wettbewerbsvorsprung, der ihr gegenüber deutschen Apotheken durch die unterschiedliche Ausgestaltung des Preisrechts für Arzneimittel in Europa zukomme. Eine „Kumulierung der Vorteile unterschiedlicher Systeme“ sei jedoch nicht vorgesehen.

Das BSG habe schon deshalb keine Beschränkung des freien Warenverkehr sehen können, da DocMorris frei ausgehandelte Rabatte nicht an Dritte weitergeben könne. Diese ausführlich begründete Auffassung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so das BVerfG.

Dass die Annahme des BSG, ausländische Versandapotheken nicht der Preisbindung nach deutschem Recht unterliegen, mittlerweile überholt ist, sei unerheblich. Der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte hatte 2012 entschieden, dass sich auch niederländische Versandapotheken an die deutschen Preisvorschriften halten müssen.

Die obersten Richter mussten sich seinerzeit mit der Preisbindung befassen, weil der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit um Rx-Boni anders entscheiden wollte als das BSG. Die Frage der Preisbindung war in dem BSG-Verfahren um Herstellerrabatte aber nur ein Nebenaspekt. So sieht es offenbar auch das BVerfG.

Die Karlsruher Richter können auch keinen Verstoß gegen die Grundrechte feststellen. Einen Eingriff in die Berufsfreiheit darin zu sehen, dass DocMorris frei ausgehandelte Rabatte nicht an Dritte weitergeben könne, sei „fernliegend“, zumal das selbst gewählte Geschäftsmodell auch bei Nichtweitergabe der Rabatte noch mit einem Wettbewerbsvorteil verbunden gewesen sei. Die Entscheidung des BVerfG ist nicht anfechtbar.

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