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BGH erlaubt Rotbäckchen „Lernstark“

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Berlin -

Der Hersteller Rabenhorst darf seinen Rotbäckchen-Saft weiterhin mit der Angabe „Lernstark“ bewerben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) abgewiesen. Das rheinland-pfälzische Unternehmen darf auch weiterhin den Claim „mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ verwenden.

Die Formulierungen auf dem Etikett sind laut den Karlsruher Richtern zulässige gesundheitsbezogene Angaben. Die Marke „Lernstark“ mit Mehrfruchtsaft wird vorne mit einem blonden Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch beworben. Darunter befindet sich der Claim zu Eisen und Vitamin B-Komplex.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben. Die Verwendung der speziellen gesundheitsbezogen Angaben seien von der Health-Claims-Verordnung „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ gedeckt. Bei der Angabe „Lernstark“ handele es sich um einen zulässigen Verweis, da der andere Claim beigefügt sei.

Die vzbv hatte die Firma aus Unkel wegen der Reklame auf den Flaschen verklagt. Demnach sind die Werbeaussagen auf dem Etikett ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung. Die Verordnung stelle an Gesundheitswerbung für Kinderprodukte besonders hohe Anforderungen. Aussagen über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern sind demnach nur möglich, wenn sie ausdrücklich zugelassen sind.

Das Landgericht Koblenz (LG) hatte der Klage der Verbraucherschützer im März 2013 stattgegeben. Die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) waren der Vorinstanz gefolgt. Laut dem OLG wird indirekt ein Zusammenhang zwischen dem Produkt und dem Erhalt beziehungsweise der Förderung der Gesundheit hergestellt. Außerdem gebe es für die Werbeaussage „Lernstark“ etwa keine Zulassung in der Verordnung, hieß es.

Rabenhorst hatte gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht und eine Revision erzwungen. Laut Hersteller liegen keine auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezogenen Angaben vor. Bei „Lernstark“ handele es sich um eine nicht spezifische Aussage. „Es freut uns sehr, dass der BGH in seinem Urteil die Rechtmäßigkeit der von uns verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben bestätigt hat. Wir waren immer davon überzeugt, nach geltendem Recht zu handeln“, sagt Rabenhorst-Geschäftsführer Klaus-Jürgen Philipp.

Die Bildmarke mit dem blonden Mädchen und den roten Wangen ist seit 1982 geschützt. Der Kindersaft wurde 1952 entwickelt. Rotbäckchen- und Rabenhorst-Säfte werden in rund 8000 Apotheken vertrieben. Außerdem werden Produkte der Firma in Reformhäusern, Naturkostläden sowie im Lebensmitteleinzelhandel und Drogerien verkauft.

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