Formfehler

Retax-Fallen: Schwacher Druck und roter Stift

, Uhr
Berlin -

Schwarz auf Rosa – so muss der Rezeptdruck in der Apotheke sein. Ist der Druck zu „dünn“, laufen Apotheken Gefahr retaxiert zu werden. Für die Farbintensität und den Zeilenabstand gelten klare Regeln – aber wie sieht es mit den Vorgaben an das Druckerband des Arztes aus? Die Farbe der Arztunterschrift ist vorgeschrieben.

„Verordnung nicht lesbar“, mahnte die AOK Niedersachsen im vergangenen Jahr. Die Apothekerin musste eine Kopie des Rezeptes nachreichen und konnte so eine Retaxation über Harvoni abwenden. Der Fall machte als Toner-Retax die Runde.

Rezepte müssen für die Apotheke und die Kasse lesbar sein. Dabei gibt es für Ärzte keine Vorgaben zum Druck. Im Bundesmantelvertrag heißt es lediglich „Abrechnungen können nur vergütet werden, wenn die in § 303 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V geforderten Daten in dem jeweils zugelassenen Umfang maschinenlesbar oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern angegeben oder übermittelt worden sind.“

Die Intensität des Drucks in der Apotheke sowie die Schriftgröße sind in der Technischen Anlage 2 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung geregelt. Empfohlen werden OCR-Schriften in 10 Punkt Größe. Bei der Schreibdichte sind 10 oder 12 Zeichen pro Zoll vorgesehen (cpi), bei Hochpreisern ausnahmsweise 15 cpi. Der Kontrast ist wie folgt geregelt: Nur schwarze Schrift ist zulässig, beim Aufdruck soll ein Druckkontrast von mindestens 55 Prozent PCS erreicht werden. „Hierzu ist das Farbband rechtzeitig auszuwechseln, wenn visuell die Farbe als 'schwarz' nicht erkannt wird. Der PCS-Wert ergibt sich nach folgender Formel: Papierreflexion - Farbreflexion: Papierreflexion x 100“, gibt die Technische Anlage vor. Schwarz ist die allgemeine Schriftfarbe auf Verordnungen.

Eine Empfehlung gibt es lediglich für die Schriftfarbe des Arztes – Rot ist tabu. Denn Rottöne wie sie ebenfalls bei violett zu finden sind, werden beim Scannen herausgefiltert. Rot ist die Blindfarbe der Muster-16-Formulare und wird somit nicht erkannt. Einige Kassenärztlichen Vereinigungen wie die KV Nordrhein weisen Ärzte direkt an: „Der Arzt muss das Rezept eigenhändig unterschreiben, dafür darf kein roter Stift verwendet werden“.

Wird die Arztunterschrift nicht erkannt und als fehlend bemängelt, wird der Erstattungsanspruch gegenüber der Kasse verwirkt. Apotheken laufen gar Gefahr, rechtliche Konsequenzen in Kauf nehmen zu müssen. Denn „fehlt“ die Arztunterschrift, wird eine ungültige Verordnung beliefert. Zwar kann die Apotheke das Rezept anfordern und nachreichen um die Unterschrift zu belegen, jedoch ist dies mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden.

Laut Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ist die Arztunterschrift wie folgt geregelt: „Die Verschreibung muss die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz enthalten.“ Zum Unterschreiben sollten Ärzte einen dokumentenechten Stift nutzen – Bleistift oder Buntstift fallen also aus. Am besten geeignet ist demnach ein Kugelschreiber.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

APOTHEKE ADHOC Debatte