Hilfsmittelabrechnung

Retax-Falle: § 302

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Berlin -

Die Hilfsmittelabrechnung ist sehr komplex. Apotheken müssen diverse Vorgaben beachten und Verträgen nachkommen. Lanzetten & Co. können nach unterschiedlichen Paragraphen abgerechnet werden. Aber wonach wird dies entschieden und welche Fallen lauern noch?

§300 oder §302 Sozialgesetzbuch (SGB V): Die Kasse entscheidet, nach welchem Paragraphen Hilfsmittel abgerechnet werden. Liegt ein Gruppenvertrag vor, wird nach §300 per Pharmazentralnummer abgerechnet. Ist dies nicht der Fall, ist eine Kostenstellung nach §302 unter Angabe der zehnstelligen Hilfsmittelpositionsnummer (HiMi-Nummer) verpflichtend. Kommt die Apotheke dem nicht nach und liefert nicht entsprechend Vertrag, kassiert sie eine Vollabsetzung. So geschehen bei der AOK bei der Abrechnung von Pen-Nadeln.

Der Kostenträger verlangt für die Abrechnung eine separate Rechnungsstellung über ein spezielles Abrechnungsverfahren. Den Krankenkassen muss die Abrechnung entweder per elektronischer Datenübertragung oder mittels Datenträgern maschinell verwertbar möglich sein. Alle für die Abrechnung erforderlichen Papierunterlagen wie die Genehmigung auf Kostenübernahme oder Maßblätter müssen elektronisch übermittelt werden.

Die Rechenzentren betreiben einen hohen Aufwand, um den Vorgaben der Kassen zu entsprechen. Eine Automatisierung ist schier unmöglich, da die unterschiedliche Formulare unterschiedliche Formate haben und ein manuelles Einscannen von Genehmigung, Maßblatt und Rezept erforderlich macht. Im Anschluss müssen alle Dokumente wieder per Hand zusammengefügt werden.

Dem nicht genug, gelten für die Kassen unterschiedliche Verträge, denn die Abrechnung nach §302 erlaubt den Kostenträgern individuelle Freiheiten. „Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den Leistungs- oder Lieferverträgen zu beachten sind.“

Techniker Krankenkasse und Barmer fordern bei vereinbarten Vertragspreisen eine Abrechnung nach §302 und bei Abschlagspreisen nach §300 – entsprechend Einkaufspreis inklusive Aufschlag und Umsatzsteuer. Die VSA verarbeitete bereits im Februar vergangenen Jahres im HimiDialog mehr als 400 Verträge mit bis zu 50 Vertragsänderungen pro Quartal. Mit Blick auf das neue Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) wird die Anzahl der Hilfsmittel, die nach §302 abgerechnet werden müssen, steigen.

Hilfe erhalten die Apotheken von der Software. Diese warnt mit entsprechenden automatisch aufklappenden Fenstern, den Vertrag der Kasse zu beachten. So wird eine korrekte Abrechnung gewährleistet.

Apotheken müssen im Falle einer Abrechnung nach §302 nicht nur die erbrachte Leistung nach Art, Menge und Preis auf das Muster-16-Formular drucken, sondern auch „die Höhe der mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach §33 Absatz 1 Satz 6“. Hierzu wird das Sonderkennzeichen 06460725 verwendet.

Wird nach §302 abgerechnet, ist bei Hilfsmitteln zum Verbrauch auch die Technische Anlage zu beachten. So muss beispielsweise bei Verordnungen über Nadeln und Lanzetten im Rahmen des Diabetikerbedarfs ein Versorgungszeitraum auf der Vorderseite des Rezeptes angegeben werden. Der Empfang von Hilfsmitteln muss auf der Rückseite per Datum und Unterschrift quittiert werden.

Ärzte müssen zudem bei Hilfsmittelverordnungen eine Diagnose angeben, gesetzlich regelt dies die Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). In §7 Abs. 2 heißt es: „In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums […] angeben“. Fehlt diese, ist der Apotheker zum Heilen berechtigt.

Hilfsmittelverordnungen müssen mit der Ziffer „7“ gekennzeichnet werden. Arzneimittel, Verbandmittel und Hilfsmittel dürfen nicht auf ein und demselben Rezept verordnet werden.

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