Stichtag 1. Januar

3512 Arzneimittel zuzahlungsbefreit

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Berlin -

In der Regel müssen Versicherte bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die gesetzliche Zuzahlung von mindestens fünf und maximal zehn Euro, beziehungsweise bei Arzneimittel im Preissegment zwischen 50 und 100 Euro zehn Prozent des Apothekenverkaufspreises (AVP), zahlen. Das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) erlaubt dem GKV-Spitzenverband jedoch, besonders preisgünstige Arzneimittel von der Zuzahlung zu befreien. Zum 1. Januar dieses Jahres waren es 3512 Präparate.

Die Liste der zuzahlungsfreien Arzneimittel ist im ständigen Wandel. Alle 14 Tage kann diese sich ändern, denn am 1. und 15. des Monats finden Preisänderungen statt. Aktuell sind 3512 Präparate von der Zuzahlung ausgenommen, das sind 181 Arzneimittel mehr als am Stichtag 1. Januar 2018, darüber informiert die ABDA.

Das AVWG aus dem Jahr 2006 soll dazu beitragen, die Arzneimittelausgaben zu dämpfen. Ärzte sollen gegebenenfalls von der Zuzahlung befreite Arzneimittel verordnen. Für alle Kassen gilt: Liegt der Verkaufspreis des Arzneimittels mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag, ist das Präparat von der Zuzahlung befreit. Der Festbetrag wird vom GKV-Spitzenverband festgelegt und ist der Betrag, den die Krankenkassen maximal für das Arzneimittel bezahlen. Der Hersteller muss das Arzneimittel außerdem so günstig anbieten, dass die Kasse trotz der weggefallenen Zuzahlung des Patienten entlastet wird.

Seit 2007 dürfen die Kassen gemäß des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (WSG) nach Abschluss eines Rabattvertrages die Zuzahlung kürzen. So sind unterschiedliche Zuzahlungen einzelner Versicherter für ein- und dasselbe Medikament zu erklären. Für Rabattpräparate kann die Zuzahlung halbiert oder gar ganz aufgehoben werden. Man spricht von der kassenspezifischen Zuzahlungsermäßigung. Die Entscheidung obliegt also alleine der Kasse.

In den vergangenen Jahren ist die Befreiungsquote rabattierter Arzneimittel gesunken. Im November 2017 waren es 5184 der 21.201 Rabattarzneimittel. Zum Vergleich: 2008 lag die Befreiungsquote noch bei 60 Prozent. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte im November 2017 nachgerechnet. 2016 betrug das Zuzahlungsvolumen 2,1 Milliarden Euro – 2011 waren es 1,8 Milliarden Euro. Dem stehen für das Jahr 2016 Einsparungen der Krankenkassen von etwa vier Milliarden Euro gegenüber. Der Patientenbeauftragte Berend Groeneveld des DAV steht dem kritisch gegenüber: „Die Kostenvorteile der Kassen aus den Rabattverträgen steigen an. Jedes Jahr sparen sie mehrere Milliarden Euro dadurch ein. Leider werden die Vorteile nicht unmittelbar an die Patienten weitergegeben.“

Nach den Berechnungen des DAV waren 2014 nur 11.500 der 27.000 erfassten Rabattarzneimittel zur Hälfte oder komplett von der Zuzahlung befreit. Das entsprach 43 Prozent. Für die übrigen Rabattarzneimittel mussten Patienten demzufolge die volle Zuzahlung leisten.

Von der gesetzlichen Zuzahlung zu unterscheiden sind sogenannte Mehrkosten. Übersteigt der AVP den festgelegten Festbetrag, muss der Patient die Differenz zahlen. Diese Mehrkosten müssen von allen Versicherten gezahlt werden, so kann auch bei Kinderrezepten für Wundheilcremes oder Nasensprays eine Festbetragsaufzahlung fällig werden. Eine Ausnahme stellen BG-Rezepte dar, auch wenn ein genereller Erlass der Mehrkosten nicht geregelt ist. Die Betroffenen müssen in der Regel die Festbetragsaufzahlung leisten – es sei denn, der Arzt hat die Notwendigkeit des verordneten Arzneimittels bestätigt, beispielsweise durch das Aut-idem-Kreuz.

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