Apo-Tipp
Vdek: Neuer Arzneimittelversorgungsvertrag

Zum 1. März ist ein neuer vdek-Arzneiversorgungsvertrag in Kraft getreten. Dieser muss nun bei der Vorlage von Verordnungen der Barmer, DAK, HEK, hkk, KKH und TK beachtet werden. Einige Änderungen ermöglichen den Apotheken mehr Spielraum, so beispielsweise bei der Änderung der Packungsgröße.
BtM: Wirkstoffhaltige Pflaster

Schmerzpflaster werden zur Therapie von chronischen Schmerzen eingesetzt. Vor der ersten Anwendung sollte der Patient zur richtigen Anwendung beraten werden. Doch auch nach der Anwendung gibt es einige Punkte zu beachten, denn wirkstoffhaltige Pflaster wollen nicht nur richtig geklebt, sondern auch richtig entsorgt werden. Zum Zeitpunkt des Pflasterwechsels sind die transdermalen Systeme noch mit Arzneistoff beladen und bergen ein Missbrauchspotenzial. Ein Vordruck für den Patientenpass als Download gibt es hier.
Start für Berechtigungsschein 2

Seit Wochen verteilen Apotheken FFP2-Masken. Zuerst an Risikopatient*innen ab 60, nun auch an ALG-II-Empfänger:innen. Durch die Berechtigungsscheine läuft die Abgabe nun zwar geordneter ab, doch auch mit Gültigkeitsbeginn des zweiten Coupons sind bei der Abrechnung immer noch Fragen offen. Nicht zuletzt, weil sich auch die Vergütung geändert hat.
Macrogol: Arzneimittel oder Medizinprodukt?

Die Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Produkten kann durchaus kniffelig sein. Beim Thema Laxantien muss nicht nur eine Indikation vorliegen, es lohnt sich auch ein Blick in die OTC-Übersicht der verordnungsfähigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Im Fall von Macrogol kommen noch ein weiteres Problem hinzu: Der Stoff wird in zwei unterschiedliche Produktgruppen eingeteilt
Entlassmanagement: N3 anstatt N1

Für die vereinfachte Versorgung der Patienten nach einem stationären Klinikaufenthalt hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zeitlich befristete Verordnungen im Entlassmanagement beschlossen. Neben einer längeren Gültigkeitsdauer der Verordnungen können die Klinikmediziner auch größere Packungen als bisher verschreiben. Ursprünglich sollten die Regelungen bis zum 31. März gelten. Da Sars-CoV-2 Ende März immer noch vorhanden sein wird, werden die Lockerungen nun wohl verlängert. Der Bundestag könnte bei anhaltendem Infektionsgeschehen künftig alle drei Monate für eine Verlängerung des Pandemiegesetzes stimmen.
Impfreaktionen – was tun?

Durch die Corona-Impfung sind Impfreaktionen in aller Munde. Dabei sind die Reaktionen auf eine Vakzine nichts Neues: Auch bei anderen Impfstoffen kann es zu Nebenwirkungen kommen. Meistens sind sie harmlos und können einfach behandelt werden.
Corona-Impfung auch für Immunsupprimierte

Um die Corona-Impfung ranken sich zahlreiche Mythen und Gerüchte – auch viele Fehlinformationen werden verbreitet. Die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie (DGRh) warnt derzeit davor, dass sich Menschen mit entzündlich-rheumatischen Erkrankungen verunsichern lassen. Gleiches gilt für Menschen, die aufgrund von Medikamenten immunsupprimiert sind. Die Experten raten eindeutig zur Corona-Impfung. Es soll entsprechend aufgeklärt werden – auch Apotheken können ihren Beitrag leisten.
Biologika – das ist austauschbar

Biologika sind biotechnologisch oder mithilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellte Produkte. Zu dieser Gruppe zählen sowohl Arzneimittel als auch Impfstoffe. Es gibt drei Klassen von Biologika: Neben den Original-Biologika, auch Innovator-Produkte genannt, gibt es die Klasse der Biosimilars und der Bioidenticals. Nicht alle Präparate können ohne weiteres ausgetauscht werden. In der Apotheke sind einige Regeln zu beachten.
Masken-Berechtigungsschein: So läuft die Abgabe

Seit Mittwoch können Risikopatienten gegen Vorlage eines Berechtigungsscheins sechs FFP2-Masken in der Apotheke abholen. Die entsprechenden Personen werden in verschiedenen Durchgängen informiert. Laut Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) gehören die über 75-Jährigen zu den ersten, die ihre Coupons erhalten. In der Apotheke ändern sich durch die Vorlage der Bescheinigung einige Vorgänge bei der Abgabe. Bislang erfolgte diese ohne Coupon – der einfache Altersnachweis genügte.
KN95 ist nicht FFP2

Seit 15. Dezember können sich Risikogruppen kostenlose Atemschutzmasken in der Apotheke abholen. Hierbei muss es sich nicht zwangsläufig um FFP2-Modelle handeln. Laut Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) dürfen auch vergleichbare Modelle, zu denen beispielsweise N95- oder KN95-Masken gehören, abgegeben werden. Dann muss die Apotheke dies aber auch genau kennzeichnen. Zwar ähneln sich die Prüfkriterien aller drei Maskentypen, gleich sind sie jedoch nicht.
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