Entlassmanagement

Neue Retax-Falle: Klinikrezepte

, Uhr aktualisiert am 25.03.2016 14:48 Uhr
Berlin -

Klinikärzte können künftig Rezepte über Arzneimittel ausstellen und sie Patienten im Rahmen des Entlassmanagements mitgeben. Apotheken müssen aufpassen: Die Rezepte sehen zwar aus wie normale Verordnungen, dürfen aber nur drei Tage lang beliefert werden. Außerdem dürfen auf den Rezepten lediglich Packungen mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen verordnet werden.

Dass Kliniken im Rahmen des Entlassmanagements Arznei- und Hilfsmittel verordnen und Krankenscheine für bis zu sieben Tage ausstellen dürfen, wurde mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) geregelt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat sich mit der Umsetzung befasst. Mitte September legte der Unterausschuss Arzneimittel einen Entwurf zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) vor. Dieser wurde im Dezember mit einigen kleinen Änderungen beschlossen und nun veröffentlicht. Gestern sind die Neuregelungen in Kraft getreten.

Klinikärzte dürfen demnach zwar Rezepte ausstellen. Zuvor müssen sie aber prüfen, ob überhaupt eine Verordnung nötig ist. Denn bevorzugt sollen sie Arzneimittel mitgeben. Entscheidend ist, dass die Sicherstellung der Versorgung gewährleistet ist. Falls der Patient an einem Freitag oder vor einem Feiertag entlassen wird, können und sollen die Ärzte die Arzneimittel daher wie bislang für bis zu drei Tage mitgeben.

Das Abwägen zwischen Rezept und Mitgabe hatte die ABDA scharf kritisiert: Das Klinikpersonal könne keine rechtssichere Entscheidung darüber treffen, wann ein Rezept ausgestellt werden dürfe. Diese Unsicherheit werde den Versorgungsablauf „empfindlich stören“, warnte die ABDA und empfahl, den entsprechenden Passus zu streichen. Der G-BA ging darauf nicht ein und erklärte lediglich, dass es mitunter wirtschaftlicher sei, ein Arzneimittel mitzugeben – etwa, wenn damit die Behandlung abgeschlossen werden könne.

Stellt der Klinikarzt ein Rezept aus, muss der Patient es innerhalb von drei Werktagen in einer Apotheke einlösen. Andernfalls verliert es seine Gültigkeit. Die verkürzte Frist ist aus Sicht des G-BA sinnvoll, weil mit den Rezepten eine unmittelbare Versorgung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sichergestellt werden soll. Da die Ärzte normale Muster-16-Rezepte verwenden, müssen diese entsprechend gekennzeichnet werden.

Ist das Rezept nicht richtig ausgestellt, muss der Patient zurück ins Krankenhaus, um es ändern und abzeichnen zu lassen. Die von der ABDA vorgeschlagene Möglichkeit, Änderungen oder Ergänzungen nach Rücksprache mit dem Arzt in der Apotheke vorzunehmen, wurde vom G-BA nicht aufgegriffen.

Eine Klarstellung hat der G-BA noch in Sachen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid vorgenommen. Arzneimittel mit diesen Wirkstoffen dürfen nur auf T-Rezepten verordnet werden, die allerdings dann auch nur drei Tage gültig sind.

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