Apothekenbetriebsordnung

Apotheken drohen Umbaumaßnahmen

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Tritt die neue Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) nach dem derzeitigen Vorentwurf in Kraft, könnten für einige Apotheken Umbauten anstehen. Denn für Lieferungen außerhalb der Öffnungszeiten müssen laut Vorschlag des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) alle Apotheken künftig über eine Schleuse verfügen, in der die Arzneimittel kühl und sicher gelagert werden. Auch bei Rezeptur und Beratung gibt es Änderungen, die Bauarbeiten nach sich ziehen könnten. Manche Apotheken könnten nach den neuen Vorgaben sogar gänzlich zu klein sein.

Jede Apotheke muss weiterhin mindestens 110 Quadratmeter groß sein. Allerdings darf künftig das Nachtdienstzimmer nicht mehr mit gerechnet werden. „Um ihren Versorgungsauftrag erfüllen zu können, benötigt die Apotheke ausreichend Raum für Tätigkeiten (insbesondere Herstellung, Prüfung und Lagerung von Arzneimitteln), die nicht im Nachtdienstzimmer vorgenommen werden können“, so die Begründung.

Zu den Mindestbestandteilen einer Apotheke gehören nach dem Entwurf der neuen ApBetrO wie bisher die Offizin, das Labor, der Lagerraum und das Nachtdienstzimmer, neu dazu gekommen sind der Rezepturarbeitsplatz sowie ein Herstellungsraum oder -bereich. Damit gelten nach wie vor alle Apotheken als Vollapotheken.

Die Rezeptur ist in Zukunft „allseitig raumhoch von anderen Bereichen der Apotheke abzutrennen“. Salben, Cremes, Gele und Lösungen sollen nach Möglichkeit in geschlossenen Systemen angefertigt werden. Andere Tätigkeiten dürfen am Arbeitsplatz nicht durchgeführt werden.

Die neuen Vorschriften sollen sicher stellen, dass auch im Einzelfall qualitativ hochwertige Arzneimittel für den Patienten hergestellt werden, heißt es im Papier des BMG. Bis 2012 erhalten die Apotheken eine Übergangsfrist für die erforderlichen Nachrüstungen. Für das Labor wird eine Mindestgröße vorgeschlagen, die laut Begründung bei zwölf Quadratmetern liegen könnte. Werden Rezepturen im Labor hergestellt, besteht mehr Raumbedarf.

Jeder Raum muss ohne Verlassen der Apotheke zugänglich sein. Außerhalb dieser Einheit dürfen Räume liegen, die zur Krankenhausversorgung, zur Herstellung von Parenteralia, zur Verblisterung, für den Nachtdienst, zum Versandhandel oder ausschließlich zur Beratung und Rezeptsammlung genutzt werden. Videokabinen gehören damit zukünftig zu den Apothekenräumen.

Als neues Kriterium für geeignete Räumlichkeiten wird nun auch die Höhe aufgenommen, allerdings gibt die ApBetrO keine konkrete Zahl vor. Die Interpretation dürfte damit den Pharmazieräten überlassen bleiben. Künftig müssen Apotheken auch durch bauliche Maßnahmen eine „vertrauliche Atmosphäre“ bei der Beratung sicher stellen. Wer keinen separaten Raum hat, muss dann über die Abtrennung von Beratungsecken nachdenken.

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